Hauptnavigation überspringen
Rückabwicklung & Rücksendung

Widerruf bei Sperrgut: Wann müssen Händler kostenlos abholen?

Widerruf bei Sperrgut: Wann müssen Händler kostenlos abholen?
8 min 8
Stand: 19.01.2026
Erstfassung: 24.06.2014

Die Abholpflicht beim Widerruf ist die Ausnahme: Sie greift nur bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, wenn die Ware bei Vertragsschluss bereits in die Wohnung gebracht wurde und nicht per Post zurückgesandt werden kann.

Nach § 357 Abs. 7 BGB muss der Unternehmer im Widerrufsfall die Ware auf eigene Kosten abholen (lassen), wenn

  • ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt,
  • die Ware bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden ist und
  • die Ware so beschaffen ist, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden kann (typischerweise: sperrige oder schwere Ware).

Nur außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Erfasst sind ausschließlich außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge im Sinne von § 312b Abs. 1 BGB.

Gemeint sind damit Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Verbraucher und Unternehmer an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.

Entscheidend ist also die typische Überrumpelungs- bzw. Drucksituation, weil der Vertrag nicht in der „normalen“ Verkaufsumgebung des Unternehmers zustande kommt.

Das Gesetz erfasst dabei nicht nur den „klassischen“ Abschluss in der Wohnung des Verbrauchers, sondern generell Vertragsschlüsse außerhalb der Geschäftsräume – je nach Fallkonstellation z. B.:

  • Vertreterbesuch / Haustürsituation: Der Unternehmer (oder sein Vertreter) kommt in die Wohnung und schließt dort den Vertrag unmittelbar mit dem Verbraucher.
  • „Fliegende Händler“ / Stand außerhalb der Geschäftsräume: Vertragsschluss an Orten, die nicht als Geschäftsraum des Unternehmers einzuordnen sind (etwa „auf der Straße“, in Hausfluren, am Arbeitsplatz des Verbrauchers, in Gemeinschaftsräumen).
  • Kaffeefahrten / Verkaufsfahrten / Ausflüge: Verträge, die im Rahmen eines vom Unternehmer (oder in seinem Interesse) organisierten Ausflugs geschlossen werden, bei dem das Bewerben und Verkaufen im Vordergrund steht.

Wichtig für die Praxis

Maßgeblich ist stets die konkrete Situation des Vertragsschlusses. Sobald der Vertrag in einer Situation zustande kommt, in der Verbraucher und Unternehmer physisch gleichzeitig anwesend sind, aber nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers, liegt grundsätzlich ein Außergeschäftsraumvertrag nahe (§ 312b Abs. 1 BGB) .

Nicht erfasst sind dagegen Fernabsatzverträge. Das sind Verträge, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen (z. B. Webshop, Marktplatz, E-Mail, Telefon, Katalogbestellung), und zwar vom Beginn der Vertragsverhandlungen bis zum Vertragsschluss.

Es fehlt hier gerade die gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien beim Vertragsschluss.

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

Nur bei nicht paket-/postversandfähiger Ware

§ 357 Abs. 7 BGB greift außerdem nur bei Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit nach dem Widerruf nicht per Post zurückgesandt werden können.

Gemeint sind damit Fälle, in denen ein postalischer Rückversand typischerweise ausscheidet, etwa weil die Ware objektiv zu groß, zu schwer, unhandlich oder besonders empfindlich ist und deshalb nicht in der üblichen Weise als Paket/Postalware retourniert werden kann. Entscheidend ist die tatsächliche Beschaffenheit der konkreten Ware.

Wichtig: Es geht nicht darum, ob die Rücksendung für den Verbraucher subjektiv lästig, organisatorisch unangenehm oder finanziell teuer wäre. Auch hohe Versandkosten oder die Notwendigkeit, einen größeren Karton zu besorgen, reichen für sich genommen nicht. § 357 Abs. 7 BGB setzt vielmehr voraus, dass der postalische Rückversand aus objektiven Gründen regelmäßig nicht in Betracht kommt – also nicht die „Bequemlichkeit“, sondern die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Postversands aufgrund der Warenart im Vordergrund steht.

  • Große/voluminöse Geräte oder Möbel, die als Paket nicht sinnvoll bzw. üblich versandfähig sind (z. B. große Haushaltsgeräte, sperrige Möbelteile),
  • Besonders schwere Waren, bei denen der Postversand nach ihrer Art praktisch ausscheidet,
  • Empfindliche Waren (z. B. Kunstobjekte, Glas-/Keramikstücke oder hochsensible Mess- und Labortechnik), bei denen ein gewöhnlicher Paketversand wegen der Bruch- bzw. Transportrisiken regelmäßig nicht das passende Rücksendeformat ist; Hinweise aus der Versandpraxis (z. B. besondere Transportanforderungen oder Einschränkungen bei Standarddienstleistern) können dabei ein Indiz sein, ausschlaggebend bleibt aber die objektive Beschaffenheit der Ware.

(Die genaue Einordnung hängt immer vom Einzelfall und der konkreten Ware ab; maßgeblich bleibt die „Beschaffenheit“.)

Für den Verbraucher heißt das vor allem, das ihn der Rücktransport keinen Cent kosten darf. Greift § 357 Abs. 7 BGB, muss der Unternehmer die Ware auf eigene Kosten abholen (oder abholen lassen). Der Verbraucher muss weder Versand- oder Speditionskosten vorstrecken noch den Rücktransport selbst organisieren

Gleichzeitig ist der Verbraucher nicht völlig „pflichtfrei“: Seine Pflichten beschränken sich auf eine zumutbare Mitwirkung.

Das bedeutet in der Praxis insbesondere:

  • Erreichbarkeit und Terminabstimmung: Der Verbraucher muss es ermöglichen, dass ein Abholtermin vereinbart werden kann (z. B. Rückmeldung auf Terminvorschläge, sinnvolle Kommunikation).
  • Zugang zur Ware / Abholmöglichkeit: Er muss die Abholung am Wohnsitz (bzw. am Ort, an dem sich die Ware vertragsgemäß befindet) ermöglichen, also etwa sicherstellen, dass die Abholperson die Ware übernehmen kann.
  • Abholbereiter Zustand: Die Ware muss zur vereinbarten Zeit so bereitstehen, dass sie ohne weitere „Sonderaktionen“ übernommen werden kann (also nicht erst gesucht, zusammengesucht oder kurzfristig „freigeräumt“ werden muss). Eine Verpackung „wie im Neuzustand“ schuldet der Verbraucher im Regelfall nicht; entscheidend ist, dass eine ordentliche Übergabe möglich ist.

Eine darüber hinausgehende Organisation des Rücktransports schuldet der Verbraucher nicht. Er muss insbesondere keinen Versand beauftragen, keine Transportdienstleister auswählen, keine Spedition bestellen und vor allem nichts vorfinanzieren.

Das Risiko, ob und wie der Unternehmer eine Abholung logistisch abwickelt (eigene Tour, Spedition, Subunternehmer), liegt beim Unternehmer – solange für den Verbraucher keine Kosten entstehen und die Mitwirkungspflichten zumutbar bleiben.

Abholung ist nicht „persönlich“ nötig

Die Abholung muss der Unternehmer nicht „in eigener Person“ durchführen. Entscheidend ist, dass die Abholung auf seine Kosten erfolgt und der Verbraucher dadurch nicht mit Transportkosten belastet wird. Der Unternehmer darf sich zur Erfüllung typischerweise Hilfspersonen bedienen, etwa ein beauftragtes Speditions- oder Logistikunternehmen.

Dass „abholen“ in § 357 Abs. 7 BGB auch ein „abholen lassen“ umfasst, passt zudem zur Systematik der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL): Sie ordnet die Rückabwicklung an und stellt bei der Kostentragung auf den Unternehmer ab, ohne ein persönliches Tätigwerden zu verlangen. Praktisch ist das ohnehin der Regelfall – für Verbraucher meist sogar komfortabler, weil die Abwicklung professionell und standardisiert erfolgt.

Wenn der Unternehmer nicht abholt..

Kommt der Unternehmer einer bestehenden Abholverpflichtung nach Widerruf trotz Aufforderung nicht nach, kann er in Annahmeverzug geraten.

Das hat das LG Neuruppin im Rahmen der Rückabwicklung eines widerrufenen Vertrags über einen Batterie-Heimspeicher entschieden (Urteil vom 19.12.2023, Az. 1 O 119/23). Das Gericht sah die Beklagte gemäß § 357 Abs. 7 BGB als zur Abholung verpflichtet. Weil die Beklagte die Abholung trotz Aufforderung nicht vornahm, nahm das Gericht Annahmeverzug nach §§ 293, 295 Satz 2 BGB an.

Folge: Ab Eintritt des Annahmeverzugs haftet der Verbraucher regelmäßig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 Abs. 1 BGB) . Damit trägt der Unternehmer typischerweise auch das Risiko, dass die Ware ohne Verschulden untergeht oder sich verschlechtert – der Verbraucher muss dann grundsätzlich nicht für leichte Fahrlässigkeit einstehen.

Ware schon bei Vertragsschluss in der Wohnung

Der entscheidende (und in der Praxis oft übersehene) Punkt: § 357 Abs. 7 BGB setzt nicht nur einen Außergeschäftsraumvertrag und nicht-postversandfähige Ware voraus, sondern zusätzlich, dass die Ware „zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses“ bereits „zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden“ ist.

Damit knüpft die Norm an eine sehr konkrete Situation an: Der Unternehmer (oder sein Vertreter) schließt den Vertrag in der Wohnung und die Ware ist bei diesem Termin bereits vor Ort – typischerweise, weil sie mitgebracht und sofort übergeben wird.

Das ist eine bewusst enge Eingrenzung. § 357 Abs. 7 BGB will gerade den Fall erfassen, in dem Verbraucher in der Haustür- bzw. Vertreter-Situation nicht nur zum Vertragsschluss „überrumpelt“ werden können, sondern die Ware bereits im Haushalt steht und wegen ihrer Beschaffenheit nicht einfach als Paket retourniert werden kann. In genau dieser Konstellation soll der Verbraucher nach Widerruf nicht zusätzlich mit dem Problem belastet werden, den Rücktransport irgendwie organisieren oder bezahlen zu müssen.

1. Typischer Anwendungsfall: Ware wird beim Termin mitgebracht und sofort übergeben

Ein Vertreter verkauft in der Wohnung des Verbrauchers ein großes, schweres Gerät (z. B. Dampfreiniger) und übergibt es direkt im Termin. Widerruft der Verbraucher später, muss der Unternehmer das Gerät auf eigene Kosten abholen (lassen), sofern das Gerät wegen seiner Beschaffenheit nicht per Post zurückgesandt werden kann.

Auch erfasst sind vergleichbare Fälle, in denen die Ware beim Vertragsschluss bereits „in der Wohnung“ ist – etwa weil der Unternehmer sie im Rahmen der Verkaufsfahrt/Vertreteraktion mitführt und unmittelbar übergibt. Entscheidend bleibt: Vertragsschluss und „zur Wohnung gebracht“ fallen zeitlich zusammen.

2. Kein Anwendungsfall: Lieferung erst nach Vertragsschluss (auch wenn Vertragsschluss in der Wohnung war)

Wird die Ware dagegen trotz Vertragsschluss in der Wohnung erst später geliefert – etwa als Nachlieferung per Spedition am Folgetag oder in der Folgewoche –, greift § 357 Abs. 7 BGB nicht.

Schließlich muss die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung gebracht worden sein; eine spätere Lieferung erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal gerade nicht.

Fazit

Der Unternehmer muss die Ware nach Widerruf nur dann abholen (lassen), wenn alle Voraussetzungen des § 357 Abs. 7 BGB erfüllt sind:

  • Außergeschäftsraumvertrag,
  • Ware wurde bei Vertragsschluss zur Wohnung gebracht, und sie kann wegen ihrer Beschaffenheit nicht per Post zurückgesandt werden.

Der Anwendungsbereich ist damit bewusst eng; Fernabsatz und elektronischer Geschäftsverkehr sind nicht erfasst.

Der Unternehmer muss zur Abholung nicht persönlich erscheinen – er kann auch einen Dienstleister beauftragen. Maßgeblich ist, dass die Abholung auf Kosten des Unternehmers erfolgt. Der Verbraucher muss lediglich in zumutbarem Umfang mitwirken, etwa einen Abholtermin ermöglichen und die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt abholbereit bereithalten.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: ´

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

8 Kommentare

M
MS
Wartefrist
Wie lange muss man auf die Abholung der Spedition warten? Ich warte schon 4 Wochen und habe keinen Lagerplatz mehr, im Internet reagiert man sporadisch auf meine Anfragen, ich habe jetzt die Entsorgung des Sperrguts angedroht...
I
IT-Recht Kanzlei
Gesetzliche Wartefrist
Eine feste gesetzliche Wartefrist (etwa „nach 4 Wochen darf entsorgt werden“) gibt es nicht.
Holt der Unternehmer die Ware trotz Zusage nicht ab, sollte man ihn nachweisbar zur Abholung bzw. Annahme auffordern – mit einer klaren Frist (in der Praxis oft 7–10 Kalendertage) und am besten gleich mehreren Terminvorschlägen/Abholfenstern.
Bleibt die Abholung trotz ordnungsgemäßen Angebots innerhalb dieser Frist aus, kann – je nach Lage des Einzelfalls – Annahmeverzug des Unternehmers vorliegen (§§ 293 ff. BGB). Das ist wichtig, weil der Verbraucher dann regelmäßig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet (§ 300 Abs. 1 BGB) und die eigene Position für die weitere Abwicklung deutlich besser ist.
Eine Entsorgung der Ware ist dagegen fast immer der riskante Weg (Stichwort: Eigentum und Rückgabepflichten) und sollte vermieden werden.
Wenn der Lagerplatz fehlt und die Situation unzumutbar wird, ist eine (Fremd-)Einlagerung meist das mildere und sicherere Vorgehen: Einlagerung vorher ankündigen, Kosten im Rahmen halten, Zustand und Kommunikation dokumentieren und anschließend nachweisbare Mehraufwendungen – insbesondere Fremdeinlagerungskosten – gegenüber dem Unternehmer geltend machen (regelmäßig nach § 304 BGB bei Annahmeverzug).
A
Andreas
Gleiche Frage
Guten Tag, ich hätte die gleiche Frage.
Wie lange muss man auf eine solche Abholung warten/ ist mav verpflichtet zu warten, wenn der Gegenstand viel Platz wegnimmt, den man eigentlich braucht. Darf man diesen entsorgen, wenn es zu lange dauert?
Derzeit liegt die Ware verpackt seit einem Monat im Flur und die einzige Antwort des Händlers lautet: "Es kommt wann es kommt..."
Und es sind circa 7qm meiner Wohnung blockiert.
C
Christian Schneider
Wartezeit
Wie lange muss man auf eine solche Abholung warten/ ist mav verpflichtet zu warten, wenn der Gegenstand viel Platz wegnimmt, den man eigentlich braucht. Darf man diesen entsorgen, wenn es zu lange dauert?
I
Interessierter Leser
...auf klärende Antworten des Autors wartend.
Was genau ist mit "Postweg" gemeint und wo ist es gesetzlich definiert (Paragrahpen)?
MfG
I
IT-Recht Kanzlei
Postweg
Mit „Postweg“ ist in diesem Zusammenhang kein eigener, gesetzlich definierter Fachbegriff gemeint. § 357 Abs. 7 BGB spricht nicht von „Postweg“, sondern wörtlich davon, dass Waren „nicht per Post zurückgesandt werden können“. Eine Legaldefinition von „Post“ oder „Postweg“ für diese Vorschrift gibt es im BGB nicht.
Inhaltlich ist damit der übliche Paket-/Postversand gemeint (also der Rückversand über den normalen Paketweg), nicht ein bestimmtes Unternehmen wie DHL/Deutsche Post. Maßgeblich ist daher die objektive Beschaffenheit der Ware: Kann sie typischerweise als Paket zurück – oder scheidet der normale Paketversand praktisch aus (dann eher Spedition/Sondertransport)?
e
Ein Händler
Definieren Sie "Post"!
"... wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können ..."
Ist hier etwa der Ex-Monopolist Deutsche Post/DHL gemeint?
Falls ja:
-> Wie geht das zusammen mit der freien Wahl des Versanddienstleisters?
-> Ist das dann nicht eine Bevormundung des Kunden bzw. eine wettbewerbswidrige Bevorzugung eines Dienstleisters?
-> Mit DHL kann man sogar Paletten schicken ...
Falls nicht:
-> wie ist "Post" dann definiert?
-> verschiedene Standard-Paketdienstleister haben verschiedene Bedingungen. Welche gelten?
Generell:
-> Was ist mit Sperrgut-Zuschlägen und Nicht-Bandförderfähigkeits-Zuschlägen? Diese schließen ja einen Paketversand nicht aus. Es kann ja trotzdem "per Post" (was auch immer das beinhaltet) verschickt werden.
I
IT-Recht Kanzlei
Post...
„Post“ in § 357 Abs. 7 BGB ist nicht im Sinne von „Deutsche Post/DHL“ gemeint. Gemeint ist der normale Paket-/Postversand, also der Rückversand über den üblichen Paketweg. Es geht damit um den Versandweg, nicht um einen bestimmten Anbieter.
Weil „Post“ nicht auf DHL verengt ist, steckt darin auch keine (wettbewerbswidrige) Bevorzugung. Die Formulierung dient als Abgrenzung: Paketversand im Standardweg auf der einen Seite – Rücktransport per Spedition/Sondertransport auf der anderen.
Der Hinweis „mit DHL kann man doch Paletten schicken“ ändert daran nichts: Das sind Sonderlösungen. Für § 357 Abs. 7 BGB kommt es nicht darauf an, ob sich mit genug Aufwand „irgendwie“ ein Transport organisieren lässt. Entscheidend ist, ob die Ware nach ihrer Beschaffenheit typischerweise noch als normales Paket retourniert werden kann – oder ob der Standard-Paketweg praktisch ausscheidet.
Dass Paketdienste unterschiedliche Maximalmaße und -gewichte vorsehen, führt ebenfalls nicht zu einem festen „Maßstab-Dienstleister“. Maßgeblich bleibt eine praxisnahe Gesamtbetrachtung: Passt die Ware üblicherweise in den normalen Paketversand (Maße, Gewicht, Handhabung, Empfindlichkeit) oder eben nicht? Die Bedingungen einzelner Dienstleister können Hinweise liefern, sind aber nicht allein ausschlaggebend.
Auch Sperrgut-, Übermaß- oder „nicht bandförderfähig“-Zuschläge schließen den Paketversand nicht automatisch aus. Solche Zuschläge bedeuten zunächst nur, dass der Versand teurer oder aufwendiger wird – sie machen die Ware aber nicht automatisch nicht paketversandfähig. § 357 Abs. 7 BGB wird erst dann relevant, wenn der Paketweg objektiv typischerweise nicht mehr passt – nicht schon, weil es unbequem oder kostspielig ist.
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei