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Praxistipps und Händlerrechte

Widerruf bei Drittstaaten-Lieferungen: Was Online-Händler wissen müssen

Widerruf bei Drittstaaten-Lieferungen: Was Online-Händler wissen müssen
11 min
Stand: 24.01.2026
Erstfassung: 21.02.2014

Weltweit verkaufen – aber was gilt beim Widerruf? Wir zeigen, wann Verbraucher im Nicht-EU-Ausland widerrufen können, welche Rolle die Rechtswahl spielt und wie Händler Risiken durch Shop- und Vertragsgestaltung senken.

Die Probleme des weltweiten Online-Verkaufs an Verbraucher

Das Internet ist international – und das Online-Shopping erst recht.

Versanddienstleister und Zahlungsanbieter machen grenzüberschreitende Bestellungen heute oft einfacher als früher. Das gilt besonders für Lieferungen innerhalb des EU-Binnenmarktes, aber zunehmend auch für den Versand in Drittstaaten. Gleichwohl bleiben bei Lieferungen ins außereuropäische Ausland typische Hürden bestehen, etwa Zollabwicklung, Einfuhrabgaben, längere Laufzeiten, besondere Importvorgaben oder praktische Probleme bei Rücksendungen.

Für deutsche Online-Händler kann der Verkauf an Verbraucher in den USA, Japan, Brasilien, Australien oder anderen Nicht-EU-Staaten im Einzelfall wirtschaftlich attraktiv sein – insbesondere bei spezialisierten Produkten oder starken Marken.

Gleichzeitig steigt mit der internationalen Ausrichtung das Risiko teurer Rückabwicklungen: Widerruft ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag, ist das für Unternehmer häufig mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Dazu zählen neben administrativen Prozessen insbesondere Versand- und Logistikkosten, denn Rücksendungen aus Drittstaaten sind regelmäßig teurer, langsamer und schwieriger nachzuverfolgen als Rücksendungen innerhalb der EU. Hinzu kommen in der Praxis häufig zoll- und einfuhrbezogene Fragen (z. B. Einfuhrabgaben, Verzollung/Retourenabwicklung), die Rückabwicklungen zusätzlich erschweren.

Hinzu kommt ein weiterer Unsicherheitsfaktor: Bei internationalen Verkäufen stellt sich nicht nur die praktische Frage, wie ein Widerruf abgewickelt wird, sondern bereits die rechtliche Grundfrage, welches Recht überhaupt gilt. Denn davon hängt ab, ob und in welchem Umfang Verbraucherrechte – insbesondere ein Widerrufsrecht – bestehen und welche Informations- und Abwicklungspflichten den Händler treffen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die zentrale Frage, ob das Fernabsatz-Widerrufsrecht nach deutschem bzw. EU-Recht auch Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Nicht-EU-Ausland zusteht – und ob beziehungsweise wie Händler dieses Risiko durch eine passende Vertrags- und Shop-Gestaltung steuern können.

Die Geltung des deutschen Verbraucherschutzrechts für Verbraucher aus Nicht-EU-Staaten

Ob einem Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Nicht-EU-Staat deutsche (bzw. auf EU-Recht beruhende) Verbraucherschutzvorschriften – insbesondere ein Widerrufsrecht – zustehen, hängt maßgeblich davon ab, welches Recht auf den Kaufvertrag zwischen dem Unternehmer (z. B. deutschem Online-Händler) und dem Verbraucher anzuwenden ist.

Entscheidend ist dabei vor allem, ob die Vertragsparteien eine Rechtswahl getroffen haben (z. B. per Rechtswahlklausel in AGB) oder nicht. Maßgebliche Kollisionsnorm ist insoweit die Rom-I-Verordnung (VO (EG) Nr. 593/2008), insbesondere Art. 3 (Rechtswahl) und Art. 6 (Verbraucherverträge).

Wichtig für die Praxis: Ob Art. 6 Rom-I überhaupt „greift“, hängt zentral davon ab, ob der Unternehmer seine Tätigkeit im Staat des Verbrauchers ausübt oder auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. „Ausrichten“ ist dabei eine Frage der Gesamtwürdigung anhand objektiver Indizien (z. B. Sprache/Währung, Länderauswahl im Checkout, gezielte Werbung/SEO/Ads, lokale Domains, Kundenservice, Hinweise auf internationale Lieferung).

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1. Geltendes Recht ohne Rechtswahl

Treffen die Parteien keine Rechtswahl, unterliegt ein Verbrauchervertrag nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – vorausgesetzt, der Unternehmer übt seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Staat aus oder richtet eine solche Tätigkeit auf diesen Staat aus und der Vertrag fällt in den Bereich dieser Tätigkeit.

Mit anderen Worten: Wer als deutscher Webshop-Betreiber erkennbar auch nach Japan, USA, Australien etc. verkauft (z. B. Lieferland auswählbar, Versandbedingungen/Preise für das Land, zielgerichtete Sprache/Währung/Marketing), kann – je nach Gesamtbild – in die Anwendung des Rechts des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers geraten.

Beispiel:

Bestellt ein Verbraucher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Japan hat, in einem deutschen Webshop Schuhe und lässt sie nach Japan liefern, ist ohne Rechtswahl grundsätzlich japanisches Recht auf den Vertrag anzuwenden – einschließlich der ggf. einschlägigen japanischen Verbraucherschutzbestimmungen (etwaige Rücktritts-/Widerrufsrechte nach japanischem Recht).

Keine Rolle spielt dabei, welche Staatsangehörigkeit der Verbraucher besitzt. Maßgeblich ist nicht „Japaner/Deutscher/US-Amerikaner“, sondern der gewöhnliche Aufenthalt in Japan.

Konsequenz für das Widerrufsrecht: Ohne Rechtswahl besteht ein „deutsches“ Widerrufsrecht nicht automatisch. Ob ein Widerrufs-/Rücktrittsrecht existiert und wie es ausgestaltet ist, richtet sich dann nach dem anwendbaren Drittstaatenrecht.

2. Geltendes Recht bei Wahl deutschen Rechts

Haben die Vertragsparteien nach Art. 3 Abs. 1 Rom-I-Verordnung wirksam vereinbart, dass auf den Vertrag deutsches Recht Anwendung findet (häufig zusätzlich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts/CISG), ist deutsches Recht grundsätzlich das Vertragsstatut.

Wichtig ist jedoch die besondere Schutzregel für Verbraucherverträge: Nach Art. 6 Abs. 2 Rom-I darf eine Rechtswahl den Verbraucher nicht um den Schutz derjenigen zwingenden Vorschriften des Rechts bringen, das ohne Rechtswahl nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I anwendbar wäre (regelmäßig: Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers), sofern der Unternehmer seine Tätigkeit in diesem Staat ausübt oder darauf ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Das bedeutet für die Praxis:

  • Deutsches Recht kann auch bei Verträgen mit Verbrauchern im Nicht-EU-Ausland als Vertragsstatut gewählt werden.
  • Der Verbraucher kann sich aber – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Rom-I – zusätzlich auf die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften seines Aufenthaltsstaats berufen.
  • Das „heimische“ zwingende Verbraucherschutzrecht des Aufenthaltsstaats bildet damit häufig das Mindestniveau an Schutz; eine Rechtswahl darf dieses Niveau nicht unterschreiten.

Für das Widerrufsrecht heißt das präzise: Eine Rechtswahl „deutsches Recht“ führt nicht automatisch dazu, dass nur deutsches Widerrufsrecht gilt. Vielmehr bleibt (bei Ausrichtung) das zwingende Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsstaats als „Schutzschirm“ erhalten; daneben gilt deutsches Recht als gewähltes Vertragsstatut, soweit es nicht durch zwingende Vorschriften des Aufenthaltsrechts verdrängt wird.

Vereinbart ein Webshop-Betreiber mit Sitz in Deutschland (per AGB-Klausel oder individualvertraglich) mit einem Verbraucher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien hat, die Anwendung deutschen Rechts auf den Fernabsatzvertrag, gilt grundsätzlich deutsches Recht. Gleichzeitig kann sich der Verbraucher – sofern der Händler seine Tätigkeit auf Brasilien ausrichtet und der Vertrag in diesen Bereich fällt – nach Art. 6 Abs. 2 Rom-I auf die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften Brasiliens berufen, soweit diese ihm weitergehenden Schutz gewähren.

Keine Rolle spielt dabei, welche Staatsangehörigkeit der Verbraucher besitzt; entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthalt.

Möglichkeiten, Widerrufsrisiken bei Drittstaatenlieferungen zu steuern

Für Webshop-Betreiber ist es nachvollziehbar attraktiv, das Kostenrisiko von Rückabwicklungen bei Lieferungen in Drittstaaten zu reduzieren. Widerrufe können bei internationalen Lieferwegen teuer und organisatorisch anspruchsvoll sein.

Dabei gilt allerdings: Nach geltendem deutschen Recht trägt nicht automatisch der Unternehmer die Rücksendekosten. Grundsätzlich trägt der Verbraucher die unmittelbaren Rücksendekosten, wenn hierüber ordnungsgemäß informiert wurde; fehlt diese Information, trägt sie der Unternehmer (§ 357 Abs. 5 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB) . Die Hinsendekosten der Standardlieferung sind im Widerrufsfall dagegen grundsätzlich zu erstatten.

Unabhängig von der Kostenverteilung bleibt: Rücksendungen aus Drittstaaten sind in der Praxis häufig teuer, langsam und schwer steuerbar (Zoll, Laufzeiten, Tracking, Rückführung). Deshalb stellt sich für Händler die Frage, ob und wie sich deutsches/EU-Verbraucherschutzrecht – insbesondere das Widerrufsrecht – für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb EU/EWR vertraglich begrenzen lässt.

Bei Verbraucherverträgen begrenzt Art. 6 Rom-I die Wirkung einer Rechtswahl. Der Verbraucher darf nicht um den Schutz zwingender Vorschriften des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthalts gebracht werden, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet oder dort ausübt.

Vor diesem Hintergrund kommen – je nach Geschäftsmodell – folgende Gestaltungsansätze in Betracht.

1. Rechtswahl zugunsten eines Drittstaatenrechts

Eine denkbare Lösung besteht darin, für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Drittstaaten als Vertragsstatut nach Art. 3 Abs. 1 Rom-I ein Drittstaatenrecht zu bestimmen. Das kann individualvertraglich oder per AGB-Rechtswahlklausel erfolgen. Das gewählte Recht kann dem jeweiligen Aufenthaltsrecht entsprechen oder auch einheitlich festgelegt werden; möglich ist außerdem eine Gruppierung (EU/EWR: deutsches Recht; außerhalb EU/EWR: Drittstaatenrecht).

Grenzen und rechtliche Einordnung

  • Art. 6 Rom-I bleibt maßgeblich: Eine Drittstaaten-Rechtswahl ist kein „Schalter“, um Verbraucherrechte abzuschalten. Bei Ausrichtung der Tätigkeit kann der Verbraucher sich weiterhin auf zwingende Vorschriften seines Aufenthaltsrechts berufen (Art. 6 Abs. 2 Rom-I).
  • Umsetzung in der Praxis: Wer ausländisches Recht wählt, muss dessen Anforderungen (Informationspflichten, Fristen, Rechtsfolgen, Formerfordernisse, Gewährleistung etc.) zuverlässig im Shop- und Retourenprozess abbilden. Das ist häufig der limitierende Faktor.
  • Art. 46b EGBGB bleibt als zusätzliche Schranke relevant: Unterliegt ein Vertrag aufgrund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines EU/EWR-Staates, weist der Vertrag aber einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines EU/EWR-Staates auf, sind die dort geltenden Umsetzungsbestimmungen der Verbraucherschutzrichtlinien gleichwohl anzuwenden.

2. Verkauf ins Nicht-EU-Ausland nur an gewerbliche Käufer

Eine weitere – in der Praxis häufig deutlich belastbarere – Möglichkeit, verbraucherrechtliche Widerrufsrisiken bei Lieferungen in Drittstaaten zu vermeiden, besteht darin, den Verkauf in Nicht-EU-/Nicht-EWR-Staaten konsequent auf gewerbliche Käufer zu beschränken. Hintergrund: Das Widerrufsrecht steht grundsätzlich nur Verbrauchern zu.

Wer in diesen Zielmärkten tatsächlich nur B2B beliefert, reduziert damit typischerweise das Risiko verbraucherrechtlicher Rückabwicklungen erheblich.

Allerdings reicht es nicht, den Kunden lediglich „als Unternehmer“ zu bezeichnen. Entscheidend ist, dass der Vertrag tatsächlich in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit geschlossen wird und der Händler das B2B-Konzept nachvollziehbar umsetzt. Eine bloße Checkbox ohne weitere Plausibilität kann im Streitfall zu wenig sein – insbesondere, wenn der Shop faktisch wie ein Endkunden-Shop funktioniert.

Praxisempfehlung für eine "saubere B2B-Strecke":

  • klare Shop-Kommunikation („Verkauf nur an Unternehmer“) bereits vor dem Checkout,
  • Pflichtfelder für Firmendaten (Firma, Rechtsform, Anschrift, ggf. Registerangaben),
  • ggf. USt-ID/Steuernummer (soweit vorhanden) oder sonstige Nachweise,
  • Plausibilitätsprüfungen (z. B. Geschäfts-E-Mail, Dubletten, auffällige Bestellungen),
  • getrennte Checkout-Logik bzw. eigener B2B-Bereich, damit der Unternehmerstatus nicht nur „formal“ behauptet wird.

So steigt die Chance deutlich, dass die Einordnung als B2B auch rechtlich trägt.

3. Deutsches Recht vereinbaren und den deutschen Verbraucherschutz „ausschließen

Als weitere – in der Theorie naheliegende – Gestaltungsidee wird gelegentlich erwogen, für Käufer mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU/EWR deutsches Recht zu vereinbaren, gleichzeitig aber den deutschen Verbraucherschutz (insbesondere das Widerrufsrecht) vertraglich „auszunehmen“.

Ausgangspunkt dieser Überlegung ist, dass eine Teilrechtswahl nach Art. 3 Abs. 1 Rom-I grundsätzlich möglich ist. Als AGB-Standardlösung ist diese Konstruktion jedoch in der Regel nicht belastbar und mit erheblichen Risiken verbunden.

Warum das rechtlich problematisch ist

a. Art. 6 Rom-I setzt zwingende Grenzen

Selbst wenn deutsches Recht gewählt wird, darf der Verbraucher bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Rom-I nicht um den Schutz zwingender Vorschriften des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthalts gebracht werden (Art. 6 Abs. 2 Rom-I). Die Klausel verhindert daher nicht, dass zwingendes Aufenthaltsrecht des Drittstaats eingreift. 

b. AGB-rechtliche Transparenz/Bestimmtheit

„Ausschluss des deutschen Verbraucherschutzrechts“ ist als pauschale Formel regelmäßig zu unklar. Denn es bleibt offen, welche Vorschriften konkret nicht gelten sollen (nur Widerruf? auch Informationspflichten? Gewährleistung? Preisangaben-/Transparenzpflichten? digitale Inhalte?). Gerade bei Verbraucherbezug besteht die Gefahr, dass eine solche Klausel als intransparent und damit unwirksam bewertet wird.

c. Kein verlässlicher „Umgehungsweg“

Aus dem Umstand, dass deutsches Verbraucherrecht typischerweise den EU/EWR-Markt adressiert, folgt nicht, dass sich diese Normen gegenüber Drittstaaten-Verbrauchern als AGB-Standard „wegdefinieren“ lassen. Ob Gerichte eine derartige Konstruktion akzeptieren, ist nicht verlässlich vorhersehbar – und sie löst das Kernproblem (zwingendes Aufenthaltsrecht) ohnehin nicht.

Fazit

Das Widerrufsrecht im Fernabsatz ist für Verbraucher ein wichtiges Schutzinstrument – für Unternehmer kann es, insbesondere im grenzüberschreitenden Handel, zu einem erheblichen Kosten- und Organisationsfaktor werden. Dabei ist eine häufige Fehlannahme zu vermeiden: Unternehmer müssen im Widerrufsfall nicht automatisch „Hin- und Rücksendung“ vollständig tragen. Die Kostenverteilung hängt vielmehr davon ab, ob der Verbraucher ordnungsgemäß über die Rücksendekosten informiert wurde; die Hinsendekosten (Standardlieferung) sind grundsätzlich zu erstatten.

Unabhängig davon können Rückabwicklungen über lange Lieferwege – gerade in Drittstaatenkonstellationen – in der Praxis teuer, langsam und schwer kalkulierbar sein (insbesondere wegen Logistik-, Tracking- und Zollthemen).

Für Händler, die ins außereuropäische Ausland liefern, lautet die entscheidende Frage daher weniger „Gilt das deutsche Widerrufsrecht immer?“, sondern: Welches Recht ist auf den Vertrag anwendbar – und welche zwingenden Verbraucherschutzvorschriften können zusätzlich eingreifen?

Maßgeblich ist regelmäßig die Rom-I-Verordnung: Ohne Rechtswahl kann bei auf den Drittstaat ausgerichteter Tätigkeit häufig das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers anwendbar sein. Mit Rechtswahl bleibt der Verbraucher – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Rom-I – jedenfalls durch zwingende Vorschriften seines Aufenthaltsrechts geschützt; eine Rechtswahl ist deshalb kein verlässlicher Mechanismus, um Verbraucherrechte „abzuschalten“.

Wie kann man mit diesem Spannungsfeld umgehen? Im Kern stehen zwei strategische Wege offen:

  • Geschäftspolitisch kann der Händler den Drittstaatenvertrieb einschränken oder gezielt steuern (z. B. Länderauswahl, Versand nur in bestimmte Märkte, klare Retourenprozesse).
  • Gestalterisch kann er – je nach Geschäftsmodell – über eine saubere Rechtswahl- und Vertragsstruktur, vor allem aber über eine konsequente B2B-Beschränkung (wenn gewollt und tatsächlich umgesetzt) Risiken reduzieren. Konstruktionen, die pauschal „deutsches Recht ohne Verbraucherschutz“ vorsehen, bleiben dagegen rechtlich unsicher und sind als belastbare Standardlösung regelmäßig ungeeignet.

Nicht übersehen werden sollte schließlich die praktische Durchsetzungsebene: Für Verbraucher aus Drittstaaten kann die Durchsetzung von Ansprüchen mit erheblichem Aufwand verbunden sein – umgekehrt ist aber auch für Händler nicht ausgeschlossen, dass Streitigkeiten vor Gerichten im Ausland geführt werden oder ausländische zwingende Vorschriften zur Anwendung gelangen.

Gerade deshalb ist eine klare, konsistente und rechtssichere Ausrichtung des internationalen Shop-Setups (Zielmärkte, Rechtstexte, Informationspflichten, Prozesse) der entscheidende Hebel, um Kostenrisiken zu begrenzen und Rechtsunsicherheiten zu reduzieren.

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