OLG Hamm untersagt Werbung mit „vitalisierend“ für alkoholfreies Bier
Health Claims sind abmahnträchtig. Schon scheinbar harmlose Begriffe wie „vitalisierend“ können als gesundheitsbezogene Angabe gelten und sind nur mit einem zugelassenen Claim zulässig.
Inhaltsverzeichnis
Darum ging es
Eine Privatbrauerei bewarb ihr alkoholfreies Bier 2013 auf Rückenetiketten und Sixpack-Verpackungen mit den Aussagen „vitalisierend“, „erfrischend“ und „isotonisch“. Auf den Flaschenetiketten waren zudem die bekannten Boxer Vitali und Wladimir Klitschko abgebildet. Ein Münchner Verein hielt die Angabe „vitalisierend“ für unzulässig, weil sie als gesundheitsbezogene Aussage zu verstehen sei und keine konkrete, zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wurde.
Das OLG Hamm (Urteil vom 20.05.2014 - 4 U19/14) gab dem Kläger Recht und untersagte die Werbung mit „vitalisierend“. Nach Ansicht des Gerichts verstieß die Werbung gegen Art. 10 Abs. 3 der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006). Der Begriff „vitalisierend“ sei eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung.
Warum das für Händler wichtig ist
Der Gesundheitsbezug ergibt sich nach dem OLG bereits aus dem Wortsinn. „Vitalisieren“ bedeutet „beleben“ oder „anregen“. Verbraucher verstehen „vitalisierend“ daher als Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands. Wer so wirbt, suggeriert aus Sicht des Gerichts, dass der Konsum des Produkts der Gesundheit zuträglich ist.
Auch der mögliche Bezug zum Namen „Vitali“ Klitschko änderte daran nichts. Im Gesamtzusammenhang werde „vitalisierend“ als Produkteigenschaft aufgefasst, insbesondere weil der Begriff in engem räumlichen Zusammenhang mit „erfrischend“ und „isotonisch“ verwendet wurde.
Entscheidend ist das Kopplungsgebot aus Art. 10 Abs. 3 HCVO. Unspezifische gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn ihnen eine zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe aus den Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO beigefügt ist. Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn diese Listen noch nicht vollständig vorliegen. Da die Brauerei keine zugelassene konkrete Angabe „angehängt“ hatte, war die Werbung mit „vitalisierend“ unzulässig.
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