Schweiz: Eidgenössische Impressumspflicht
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Online-Shops und kommerzielle Websites mit Ausrichtung auf die Schweiz benötigen eine vollständige Anbieterkennzeichnung. Fehlende oder unklare Angaben können wettbewerbsrechtliche Folgen haben.
Rechtsgrundlage der Anbieterkennzeichnung
Die maßgebliche Grundlage bildet das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG handelt unlauter, wer im elektronischen Geschäftsverkehr Angaben über seine Identität oder Kontaktadresse falsch, irreführend oder unvollständig macht oder solche Angaben ganz unterlässt.
Damit verpflichtet das UWG Anbieter eindeutig zu einer klaren, vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung ihrer Identität und Erreichbarkeit. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Seite als „Impressum“, sondern der tatsächliche Informationsgehalt.
Je nach Ausgestaltung des Angebots können ergänzend weitere Vorschriften einschlägig sein, etwa aus spezialgesetzlichen Regelungen oder dem Datenschutzrecht.
Wer ist betroffen?
Die Anforderungen gelten für alle Personen und Unternehmen, die im elektronischen Geschäftsverkehr auftreten und sich mit ihrem Angebot an den Schweizer Markt richten. Erfasst sind insbesondere Betreiber von Online-Shops, Buchungs- und Vermittlungsplattformen sowie sonstige kommerzielle Websites.
Unerheblich ist, ob der Anbieter seinen Sitz in der Schweiz oder im Ausland hat. Maßgeblich ist allein, dass sich das Angebot gezielt an Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz richtet. Reine private Websites ohne geschäftlichen Zweck unterliegen diesen Vorgaben grundsätzlich nicht.
Welche Angaben müssen gemacht werden?
Anbieter müssen ihre Identität und Kontaktmöglichkeiten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und dauerhaft verfügbar offenlegen. Erforderlich ist in jedem Fall der vollständige Name beziehungsweise die Firma des Anbieters. Bei juristischen Personen ist zusätzlich die Rechtsform anzugeben.
Darüber hinaus muss eine physische Anschrift genannt werden, unter der der Anbieter tatsächlich erreichbar ist. Postfächer oder bloße c/o-Adressen genügen den Transparenzanforderungen regelmäßig nicht.
Zwingend erforderlich ist außerdem eine Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme, typischerweise in Form einer E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, wird bei Online-Shops aber regelmäßig erwartet und kann zur Erfüllung der Transparenzanforderungen beitragen.
Ist das Unternehmen im Handelsregister eingetragen, empfiehlt sich zusätzlich die Angabe des Registerorts und der Handelsregisternummer. Auch wenn diese Angaben nicht ausdrücklich vom UWG verlangt werden, entsprechen sie der gängigen Praxis im elektronischen Geschäftsverkehr und erhöhen die Nachvollziehbarkeit der Anbieteridentität.
Auffindbarkeit der Anbieterangaben
Die Anbieterinformationen müssen für Nutzer ohne Suchaufwand erreichbar sein. Angaben, die nur über mehrere Zwischenschritte abrufbar sind oder bewusst versteckt werden, genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Ob die Seite als „Kontakt“, „Anbieterinformationen“ oder „Impressum“ bezeichnet wird, ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist allein, dass die Informationen eindeutig zugeordnet und leicht auffindbar sind.
Unzulässige Gestaltungen in der Praxis
In der Praxis zeigen sich immer wieder Gestaltungen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Problematisch sind insbesondere Seiten, auf denen lediglich ein anonymes Kontaktformular bereitgestellt wird. Ein solches Vorgehen reicht nicht aus, da weder die Identität des Anbieters noch dessen rechtliche Erreichbarkeit offengelegt werden.
Auch bloße Verweise auf Social-Media-Profile oder externe Plattformen ersetzen keine eigenständigen Anbieterangaben auf der Website selbst. Gleiches gilt für pauschale Angaben ohne konkrete Anschrift oder ohne klare Benennung des Vertragspartners.
Wer setzt die Anbieterkennzeichnung durch?
Eine zentrale staatliche Behörde, die Websites routinemäßig auf die Einhaltung der Anbieterkennzeichnung überprüft, gibt es in der Schweiz nicht. Die Durchsetzung erfolgt überwiegend zivilrechtlich auf Grundlage des UWG.
Klage- und Durchsetzungsbefugnisse haben insbesondere Mitbewerber, die durch unlautere Geschäftspraktiken benachteiligt werden, sowie Konsumentenorganisationen. In bestimmten Konstellationen kann auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) tätig werden, etwa bei systematischen oder besonders gravierenden Verstößen.
Eine flächendeckende Kontrolle findet jedoch nicht statt.
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3 Kommentare
Ich habe nun eine Seite in der Schweiz gefunden, die Schuhe anbietet und in der Kopfzeile und weiter unten auf ein Impressum verwiesen. Klickt man darauf, gibt es nur ein Kontaktformular, aber keine Informationen. Weder Adressen, noch Sitz, nichts. Gibt es eine Instanz, die einem sagen kann, ob eine Seite seriös ist? Und wo kann man melden, wenn der eidgenössischen Impressumspflicht nicht nachgekommen wird?
Vielen Dank und Grüße aus Deutschland.
Man betreibt eine einzige Single-Homepage (nur index.html) im Plaintext, also nur Text und OHNE Hyperlinks oder Scripts.
Darf das Impressum in der Fusszeile als Textlink angegeben sein ( www xyz.ch/impressum.html) oder muss das Impressum unbedingt per Link erreichbar (also anklickbar) sein?
"Auch in der Schweiz sollte das Impressum so gestaltet und hinterlegt sein, dass der Verbraucher es ohne große Suche findet und problemlos lesen kann. Wünschenswert ist hierbei natürlich auch die klare Bezeichnung als „Impressum“. Die Darstellung als Graphik ist nicht ausdrücklich verboten, eine Darstellung als Text dürfte aber vorzuziehen sein."
>ohne große Suche findet und problemlos lesen kann + problemlos lesen kann
Ja, in der Fusszeile als einfacher Text als Zielurl zum Impressum
>auch die klare Bezeichnung als „Impressum“
Ja, Verweis auf Unterdatei Impressum.html -> www xyz.ch/impressum.html
vielen Dank im Voraus