Preisangabenpflicht im Schaufenster – OLG Hamburg setzt Grenzen
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Schaufenster, die ohne ausgestelltes Sortiment lediglich einen Einblick in die Verkaufsräume ermöglichen, eine Preisangabepflicht von Waren nicht auslösen können.
Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)
Die Frage, ob in Schaufenstern Preise anzugeben sind, hängt maßgeblich davon ab, ob der Verbraucher dort überhaupt mit einem konkreten Leistungs- bzw. Warenangebot konfrontiert wird. Das OLG Hamburg hat entschieden (vgl. unten), dass ein Schaufenster, das kein Sortiment „zur Schau stellt“, sondern lediglich einen Einblick in die Geschäftsräume ermöglicht, keine Pflicht zur Anbringung eines Preisverzeichnisses auslöst (Urteil vom 08.05.2013, Az. 5 U 169/11).
Für die Praxis noch wichtiger ist die spätere Leitlinie des BGH: Auch wenn Waren im Schaufenster ausgestellt werden, folgt daraus nicht automatisch eine Pflicht zur Preisauszeichnung im Schaufenster; entscheidend ist, ob die konkrete Präsentation aus Verbrauchersicht bereits als preisbezogene Angebotskommunikation zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 10.11.2016, Az. I ZR 29/15, „Hörgeräteausstellung“).
Damit gilt Stand 2026: Eine Preisangabepflicht im Schaufenster setzt regelmäßig voraus, dass das Schaufenster als Angebotsfläche genutzt wird – sei es durch ausgestellte Ware mit Angebotscharakter oder durch eine Gestaltung, die den Verbraucher bereits vor Betreten des Ladens auf ein bestimmtes Leistungsangebot lenkt.
Reine Dekoration oder bloßer Einblick in den Verkaufsraum genügt grundsätzlich nicht. Unternehmen sollten gleichwohl prüfen, ob Schaufenstergestaltung, Produktpräsentation oder Hinweise (z. B. Aktionsankündigungen) im Einzelfall den Charakter eines konkreten Angebots annehmen; dann können preisrechtliche Pflichten und damit auch wettbewerbsrechtliche Risiken ausgelöst werden.
Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).
Die Pflicht zur Preisangabe in Schaufenstern nach §5 Abs. 1 Satz 2 PAngV
Grundsätzlich ist es zweck der Preisangabenverordnung, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken.
Hieran anknüpfend soll § 5 Abs. 1 S. 2 PAngV sicherstellen, dass das Preisverzeichnis an jedem Ort angebracht wird, an dem der potentielle Kunde mit dem Leistungsangebot konfrontiert wird. Die Vorschrift soll es somit dem Verbraucher ermöglichen, sich rasch einen Überblick über die Preise für die angebotenen Leistungen zu verschaffen, ohne zunächst das Ladeninnere betreten zu müssen.
§5 der PAngV stellt dabei eine wettbewerbsrelevante Marktverhaltensnorm dar, deren Verstoß eine unlautere Handlung nach §4 Nr. 11 UWG begründen kann.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Hamburg (Urteil vom 08.05.2013, Az. 5 U 169/11) hatte als Berufungsgericht einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem die ursprüngliche Klägerin, eine Verbraucherschutzzentrale, gegen ein Bestattungsunternehmen einen Unterlassungsanspruch aus §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §5 Abs. 1 Satz 2 PAngV geltend zu machen versuchte, weil dieses es unterlassen hatte, in seinem Schaufenster eine Preisübersicht des Leistungsangebots anzubringen. Hierbei war die Fensterfront zwar jahreszeitengemäß und mit Bezug zum Geschäftsgegenstand dekoriert, diente aber nicht dem Hervorheben von Waren, sondern ließ lediglich einen Einblick in die Räumlichkeiten zu.
Die Berufung der ursprünglichen Klägerin wurde im Ergebnis zurückgewiesen.
Unabhängig von der Frage, ob die Verpflichtung zur Preisangabe auf einer Liste für Bestattungsunternehmen, deren Vergütungsforderungen sich nicht unwesentlich anhand der Umstände des Einzelfalls berechnen müssten, überhaupt besteht, sah das Gericht im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen den §5 Abs. 1 Satz 2 PAngV und mithin auch keine unzulässige, da unlautere Handlung des Unternehmens.
Hierbei berief es sich auf ein ungeschriebenes, aber erforderliches Tatbestandsmerkmal des „Zur Schau Stellens“ für die Begründung von Preisangabepflichten in Schaufenstern. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sollten Preisverzeichnisse nur dann in unmittelbarer Nähe des Leistungsangebots aufgeführt werden, wenn ein solches auch tatsächlich vorliegt. Diene ein Schaufenster allerdings nur der Einsicht in die Verkaufsräume, ohne dass sich in diesem tatsächlich käufliche Ausstellungsgegenstände befänden, greife die Pflicht des §5Abs. 1 Satz 2 PAngV nicht. Nähme man nämlich eine entsprechende Pflicht auch für solche Vorrichtungen an, in denen tatsächlich nichts zur Schau gestellt werde, müssten Preislisten auch in leeren Schaufenstern ohne erkennbare Nähe zum tatsächlichen Angebot angebracht werden. Dies könne aber gerade auch in Hinblick auf eine etwaige Verwirrung der Verbraucher nicht hingenommen werden.
Ein Einblick in etwaige Geschäftsabläufe oder in die angebotenen Leistungen im Geschäftsinneren durch ein Schaufenster reiche nicht aus, um eine Pflicht zum Anbringen einer Preisliste zu begründen. Dies gelte auch dann, wenn das Fenster selbst dekoriert ist, sofern es direkt keine eigenständigen Angebote ausweist.
Fazit
Grundsätzlich sind Betreiber von Ladengschäften mit Schaufenstern nach §5 Abs. 1 Satz 2 PAngV verpflichtet, ein in diesen ausgestelltes Angebot mit einem sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Preisverzeichnis zu versehen. Verstöße gegen diese Pflicht bergen ein hohes Abmahnrisiko, da diese nach §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit dem entsprechenden Passus der PAngV als wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen geahndet werden können.
Wird in einer gläsernen Vorrichtung allerdings keine angebotene Leistung „zur Schau gestellt“, muss dem §5 Abs. 1 Satz 2 PAngV nicht nachgekommen werden. Dies gilt auch dann, wenn im Schaufenster geschäftstypische oder saisonale Dekorationsgegenstände verwendet werden.
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