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Praxistipps und Händlerrechte

Statische Widerrufsbelehrung trotz „Dynamik“: So bleiben Händler flexibel

Statische Widerrufsbelehrung trotz „Dynamik“: So bleiben Händler flexibel
3 min
Stand: 18.01.2026
Erstfassung: 09.06.2014

Die Widerrufsbelehrung im Fernabsatz sorgt bis heute für Unsicherheit: Fristbeginn und Rücksendekosten (v. a. bei Speditionsware) hängen vom Einzelfall ab. Viele „Lösungen“ engen Händler unnötig ein – das muss nicht sein.

Einleitung

Die Widerrufsbelehrung im Fernabsatz ist seit 2014 deutlich komplexer geworden – und sorgt bis heute in vielen Shops für Unsicherheit. Auslöser sind vor allem die erweiterten Pflichtangaben: Händler müssen je nach Bestell- und Liefersituation den richtigen Baustein zum Fristbeginn verwenden und bei Speditionsware korrekt zu den Rücksendekosten informieren.

Entsprechend häufig stellen sich in der Praxis Fragen wie: „Welcher Textbaustein passt zu meinem Versandablauf?“ oder „Wie beziffere ich Rücksendekosten bei Speditionsware rechtssicher?“. Wir beschäftigen uns seit Jahren intensiv mit den Vorgaben aus der Verbraucherrechterichtlinie und zeigen praxistaugliche Lösungen, die rechtssicher informieren – ohne Händler unnötig einzuengen.

Geben Sie sich daher nicht mit „Lösungen“ zufrieden, die nur auf dem Papier funktionieren und am Ende zu Ihren Lasten gehen.

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Nutzung einer statischen Widerrufsbelehrung – aber nur unter „Auflagen“?

Dem Händler nicht zuzumuten ist u.E. die verbreitete Methode, eine statische Widerrufsbelehrung bereitzustellen, zugleich aber faktisch vorzuschreiben, wie der Händler seine Prozesse künftig einzuschränken hat. Der Preis ist zu hoch.

So stellen einige Anbieter betreute Händler vor die Wahl, vorab festzulegen, welches Bestell- bzw. Versandszenario künftig „gelten“ soll (z.B. einheitliche Bestellung mehrerer Waren, die zusammen an den Verbraucher geliefert werden).

Dabei wird übersehen, dass in der Praxis regelmäßig mehrere Szenarien auftreten – und nicht nur das eine, auf das man sich festgelegt hat (etwa: getrennte Versendung, weil Waren nicht in ein Paket passen oder weil ein Artikel sofort lieferbar ist, ein anderer aber eine längere Lieferfrist hat).

Ferner wird ausgeblendet, dass der Händler das für die konkrete Bestellung maßgebliche Szenario häufig erst im Rahmen der Abwicklung sicher kennt – der Verbraucher aber bereits vorher korrekt über das Widerrufsrecht zu belehren ist.

Diese Lösung ist also alles andere als praxistauglich.

Kaum sinnvoller ist die Variante, dem Händler Vorgaben zu machen, die er in der Praxis nicht zuverlässig einhalten kann. Etwa die Forderung, bei einheitlicher Bestellung mehrerer Waren stets einen „Zusammenversand“ sicherzustellen. Bestellt der Verbraucher (oder ein Abmahner) eine größere Menge grundsätzlich kompakter Waren, ist die Paketgrenze schnell überschritten – und die Belehrung wird angreifbar.

Bei der Angabe der Rücksendekosten von Speditionsware gehen manche Anbieter noch weiter und verlangen pauschal, die Rücksendekosten bei Speditionsware künftig immer selbst zu tragen.

Dass dies erhebliche wirtschaftliche Einschnitte bedeuten kann, wird oft nicht erwähnt. Hinzu kommt: Das Muster differenziert nicht zwischen paketversandfähiger Ware und Speditionsware – wer hier „immer übernehmen“ zusagt, bindet sich unter Umständen weiter, als es wirtschaftlich sinnvoll ist.

Fazit

Lassen Sie sich nicht unnötig in Ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit einschränken!

Die IT-Recht Kanzlei ermöglicht ihren Mandanten, auch heute weiterhin mit einer statischen Widerrufsbelehrung zu arbeiten – ohne unrealistische Auflagen, wie etwa den Zwang, einheitlich bestellte Waren zwingend immer in einer Sendung zu verschicken oder bei Speditionsware stets die Rücksendekosten übernehmen zu müssen.

Auf Wunsch ermöglichen wir unseren Mandanten zudem, bei der Rücksendekostentragung gezielt zu differenzieren – etwa zwischen paketversandfähiger Ware und Speditionsware – und so größtmögliche wirtschaftliche Flexibilität mit rechtssicherer Information zu verbinden.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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