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Produktsicherheitsverordnung

Fehlende Maschinen-Unterlagen: Abmahnfalle für Händler

Fehlende Maschinen-Unterlagen: Abmahnfalle für Händler
4 min
Beitrag vom: 07.03.2014

Produktsicherheit ist vor allem Herstellerpflicht – aber Händler können trotzdem abgemahnt werden. Ein Urteil des OLG Düsseldorf zeigt: Fehlen bei Maschinen Kennzeichnung, Unterlagen oder Warnhinweise, wird es wettbewerbsrechtlich schnell heikel.

Produktsicherheitsvorgaben treffen in erster Linie Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure. Das ist auch logisch: Sie entwickeln und produzieren das Produkt und müssen dessen Konformität sicherstellen. Händler sind dagegen meist „nur“ Vertriebskanal – sie kaufen ein und verkaufen weiter.

Trotzdem kann es Händler teuer treffen. Denn wer Produkte auf dem Markt bereitstellt, muss zumindest verhindern, dass offensichtlich nicht regelkonforme Waren in den Verkauf gelangen.

Genau das zeigt ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.02.2014 (I-20 U 188/13) – und die Kernaussage ist 2026 weiterhin hochrelevant: Fehlen bei einer Maschine grundlegende Kennzeichnungen, Unterlagen oder Sicherheitsinformationen, kann das nicht nur produktsicherheitsrechtlich, sondern auch wettbewerbsrechtlich problematisch werden. (Heute läuft das wettbewerbsrechtlich regelmäßig über § 3a UWG. )

Update 2026: Der Rechtsrahmen hat sich seit dem Originalbeitrag stark weiterentwickelt. Seit 13.12.2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 – GPSR unmittelbar. Außerdem steht das Maschinenrecht vor dem nächsten Umbruch: Ab 20.01.2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.

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Einleitung

Im Produktsicherheitsrecht liegt die Hauptverantwortung grundsätzlich bei den Wirtschaftsakteuren „am Anfang“ der Kette: Hersteller, ggf. deren Bevollmächtigte und Importeure. Sie sorgen dafür, dass das Produkt die Anforderungen erfüllt, korrekt gekennzeichnet ist und die erforderlichen Unterlagen und Anleitungen mitliefert.

Händler stehen typischerweise am Ende dieser Kette. Trotzdem sind sie nicht „aus dem Schneider“. Wer ein Produkt verkauft oder anbietet, trägt eine Mitverantwortung dafür, dass es nicht schon äußerlich oder anhand der Unterlagen als offensichtlich mangelhaft auffällt. Fehlen elementare Kennzeichnungen, Dokumente oder Sicherheitsinformationen, kann das als Verstoß gegen produktsicherheitsbezogene Pflichten eingeordnet werden – und solche Pflichten können zugleich Marktverhaltensregeln sein. Dann drohen neben behördlichen Themen auch Abmahnungen und Unterlassungsansprüche nach Wettbewerbsrecht.

Seit 13.12.2024 gilt die GPSR (EU) 2023/988 EU-weit unmittelbar. Sie setzt den Rahmen der allgemeinen Produktsicherheit neu und ist gerade für den Onlinehandel ein zentrales Regelwerk.

Worum ging es?

Der beklagte Händler vertrieb Staubabsaugungen. Er war nicht Hersteller, sondern bezog die Geräte vom Produzenten und bot sie anschließend am Markt an.

Ein Mitbewerber beanstandete, dass bei den Geräten bzw. in den Unterlagen eine ganze Reihe von Pflichtangaben fehlten, darunter insbesondere:

  • eine (EG-)Konformitätserklärung bzw. entsprechende Angaben,
  • die Angabe des Baujahres,
  • sowie zahlreiche Informationen in der Betriebs-/Bedienungsanleitung, etwa zur bestimmungsgemäßen Verwendung, zu Warnhinweisen bei vorhersehbaren Fehlanwendungen, zu Montage/Anschluss, zu Inbetriebnahme und Betrieb, zu Sicherheits- und Transporthinweisen, zu Vorgehen bei Störungen sowie zu Emissionsangaben.

Der Mitbewerber ließ das nicht auf sich beruhen und mahnte den Händler ab. Er verlangte, dass die Geräte künftig nicht mehr ohne die vorgeschriebenen Kennzeichnungen, Unterlagen und Sicherheitsinformationen angeboten und verkauft werden dürfen.

Die Entscheidung

Das OLG Düsseldorf stufte die Staubabsaugung als „Maschine“ ein und hielt die beanstandeten Anforderungen an Kennzeichnung, Dokumentation und Instruktionen grundsätzlich für einschlägig. 

Für Händler war der entscheidende Punkt aber ein anderer: Das Gericht hat deutlich gemacht, dass sich ein Händler nicht einfach darauf zurückziehen kann, für all das sei allein der Hersteller zuständig. Jedenfalls bei den Dingen, die sich ohne Spezialwissen überprüfen lassen, muss ein Händler aufmerksam sein.

Das OLG stellte dabei vor allem auf formelle und offensichtliche Mängel ab – also auf genau die Punkte, die bei einer einfachen Sicht- und Unterlagenprüfung auffallen können. Im Fall waren das insbesondere:

  • fehlende bzw. unzureichende Kennzeichnung (z. B. Baujahr),
  • fehlende Konformitätsunterlagen,
  • fehlende oder offensichtlich ungeeignete Sicherheits- und Warnhinweise/Instruktionen.

Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf ist im Sinne eines umfassenden Verbraucherschutzes nachvollziehbar. Nach der Dogmatik des ProdSG erscheint es jedoch bedenklich, dem bloßen Händler über die „Hintertür“ des § 6 ProdSG quasi dieselbe Verantwortlichkeit wie dem Hersteller aufzuerlegen.

Der Händler hat im Regelfall schlicht nicht das nötige Know-how, was die in der Regel sehr detailreichen Voraussetzungen für eine zulässige Bereitstellung nach dem ProdSG und seinen Verordnungen betrifft. Hinzu kommt, dass Händler in der Regel nicht nur Produkte einer Art vertreiben, sondern mehrere Produktbereich abdecken, so dass der Händler im Extremfall sämtliche Verordnungen zum ProdSG auf dem Schirm haben muss.

Das Urteil zeigt jedenfalls, dass sich der Händler nicht blind darauf verlassen darf, der Hersteller mache schon alles richtig. Mag diese Taktik bei renommierten Markenherstellern noch aufgehen, besteht bei Nicht-EU-Herstellern bzw. unbekannteren Herstellern doch ein erhebliches Risiko. Entweder kennen diese die strengen Vorschriften nicht, oder halten diese z.B. aus Kostengründen schlicht nicht ein.

Hierbei gilt: Je offensichtlicher der Verstoß für den Händler ist, desto eindeutiger ist seine Haftung zu bejahen.

Händler sollten daher in jedem Falle die Augen offen halten, ob die vertriebenen Produkte die Vorgaben des ProdSG und seiner Verordnungen einhalten. Eine „Bestandsaufnahme“ ist obligatorisch. Ferner sollte jedes neu ins Sortiment aufzunehmende Produkt dahingehend untersucht werden und auch bei bereits überprüften Produkten regelmäßige Stichproben erfolgen und diese Vorgänge dokumentiert werden, um sich ggf. entlasten zu können.

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