Neuwagenwerbung: Verbrauchs- und CO₂-Angaben auch vor Marktstart Pflicht
Verbrauchs- und Emissionswerte sind in der Neuwagenwerbung Pflicht, auch wenn das Modell noch nicht bestellbar ist. Das OLG Frankfurt stellt klar, dass die PKW-EnVKV schon bei Vorab-Werbung greift und Verstöße abmahnbar sind.
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Das Gericht hatte über die Begründetheit einer Unterlassungsklage gegen einen Automobilhersteller zu entscheiden, der in einer Werbebroschüre ein Fahrzeugmodell („X1“) bewarb, ohne auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß hinzuweisen.
Der Beklagte argumentierte, der Anwendungsbereich der Informationspflichten sei nicht eröffnet, weil das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht zum Verkauf bereitstand und erst ein halbes Jahr später bestellbar war.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht (Urteil vom 24.04.2014 - Az. 6 U 10/14) gab der Unterlassungsklage statt und bejahte einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 der Anlage 4 PKW-EnVKV.
Zunächst definierte es den Maßstab der Neuartigkeit eines Kraftfahrzeugs, von dem die Anwendbarkeit der Pflichten abhängt. „Neu“ im Sinne des § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV sei als Abgrenzung zu Gebrauchtwagen zu verstehen, die bereits verkauft und in Betrieb genommen wurden. Dass ein Modell zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bestellbar sei, stehe dem Neuheitsbegriff nicht entgegen. Die Werbung erwecke vielmehr die Erwartung, dass die Modelle entweder bereits verfügbar seien oder in absehbarer Zeit auf den Markt kommen. Anders könne es nur bei Modellen gelten, die erkennbar noch nicht zum Verkauf bestimmt sind, etwa Studien oder Prototypen.
Diese Auslegung entspreche auch Sinn und Zweck der Regelungen. Die Hinweispflichten sollen dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers über kaufrelevante Faktoren dienen und deshalb bereits dann greifen, wenn ein allgemeines Interesse an einem Modell geweckt wird. Die PKW-EnVKV knüpft damit bewusst früher an als allgemeine lauterkeitsrechtliche Informationspflichten und soll Abwägungen bereits im Vorfeld der Kaufentscheidung ermöglichen. Deshalb mache es keinen Unterschied, ob ein Fahrzeug im Werbezeitpunkt schon bestellbar ist oder nicht.
Auch § 3 Abs. 3 PKW-EnVKV führe nach Auffassung des Gerichts zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorschrift verpflichte den Hersteller lediglich, dem Händler die für die Informationen am Verkaufsort erforderlichen Daten bereitzustellen. Eine Einschränkung werblicher Informationspflichten auf lieferbare Modelle lasse sich daraus nicht ableiten.
Fazit
Werden neue Fahrzeuge beworben, sind im Werbematerial stets Hinweise zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß in leicht verständlicher und gut lesbarer Form anzugeben. Ein Fahrzeug gilt bereits dann als neu, wenn durch die Werbung erwartet werden kann, dass es in absehbarer Zeit auf dem Markt erhältlich sein wird. Nur bei Modellen, die erkennbar nicht für den Verkauf konzipiert sind, etwa Studien oder Prototypen, ist der Anwendungsbereich der PKW-EnVKV nicht eröffnet.
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