Hauptnavigation überspringen
Health-Claims-Verordnung

BGH: Auch Fantasienamen können unzulässige Health Claims sein

BGH: Auch Fantasienamen können unzulässige Health Claims sein

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Health-Claims-Verordnung"

Der BGH stellte klar, dass auch Fantasienamen bei Lebensmitteln als gesundheitsbezogene Angaben gelten können – und ihr werblicher Einsatz daher wettbewerbswidrig sein kann.

Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 reglementiert die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, die in kommerzieller Form bei der Kennzeichnung, Aufmachung oder in der Bewerbung von Lebensmitteln verwendet werden. Dabei etabliert sie gerade für gesundheitsbezogene Angaben bestimmte Zulässigkeitsanforderungen und Kennzeichnungspflichten.

Nach Art. 2 Nr. 5 der Verordnung gelten als gesundheitsbezogene Angaben alle Angaben, die erklären, suggerieren oder mittelbar zum Ausdruck bringen, dass ein Zusammenhang mit zwischen dem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Angaben dementgegen sind alle nicht nach dem Unions- oder nationalen Recht vorgeschriebenen Aussagen oder Darstellungen, die das Lebensmittel mit einer spezifischen Eigenschaften in Verbindung bringen.

Die Klassifikation einer Angabe als „gesundheitsbezogen“ ist insofern von Bedeutung, als eine solche nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung unzulässig sein kann, wenn sie nicht den gewissen Anforderungen der Verordnung entspricht und nicht in einem bestimmten Verfahren vorab zugelassen wurde.

Banner Starter Paket

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall stritten zwei Vertreiber von Babynahrung über die Zulässigkeit der Werbung mit den Formulierungen „Praebiotik® + Probiotik®“ und „Mit natürlichen Milchsäurekulturen, Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“. Die Klägerin berief sich hierbei auf nach Art. 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung und sah in den Begriffen unzulässige, da nicht im Einklang mit der Verordnung stehende, gesundheitsbezogene Angaben.

Im Folgenden begehrte sie von der Beklagten, die Babynahrung mit einer prä- und einer probiotischen Komponente vertrieb, die Unterlassung.

Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt a.M.) hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei den Bezeichnungen „Präbiotik“ und „Probiotik“ nicht um gesundheitsbezogene, sondern lediglich die Beschaffenheit des Produkts deklarierende Angaben handle.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat im Urteil vom 26.02.2014 (Az. I ZR 178/12) die vom Berufungsgericht angenommene rein inhaltsbeschreibende Auslegung von „Präbiotik“ und „Probiotik“ verworfen und die Begriffe als gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO eingestuft.

Zwar suggerierten die Bezeichnungen zunächst lediglich eine Produkteigenschaft (das Vorhandensein prä- bzw. probiotischer Bestandteile). Maßgeblich sei jedoch das Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers: Dieser verbinde „Präbiotik/Probiotik“ typischerweise mit einem gesundheitsbezogenen Wirkversprechen (insbesondere positive Effekte auf Darmfunktion und/oder Immunsystem). Damit liege eine gesundheitsbezogene Angabe bereits dann vor, wenn durch die Aussage eine Verbesserung des Gesundheitszustands oder -bildes impliziert werde.

Folglich nahm der BGH einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO an: Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen und nach dem vorgesehenen Verfahren als zulässige Angaben (Art. 13/14 HCVO) gelistet sind – eine solche Zulassung sah der BGH für die streitigen Angaben nicht. Dass es sich um Phantasiebezeichnungen handele, ändere daran nach Art. 1 Abs. 3 HCVO nur dann etwas, wenn ihnen eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Die verwendete Formulierung „Zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“ genüge dem nicht, weil sie ihrerseits nicht zugelassen sei und daher ebenfalls gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO verstoße.

Die Verwendung von „Präbiotik“ und „Probiotik“ beurteilte der BGH zudem als unlautere Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG a.F. (heute § 3a UWG) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO, da Art. 10 Abs. 1 HCVO eine Marktverhaltensregel darstellt und der Verstoß geeignet ist, den Wettbewerb spürbar zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern zu beeinträchtigen.

Fazit

Angaben werden hinsichtlich ihrer Einordnung als gesundheitsbezogen nicht primär an objektiven Kriterien über die Qualität von Hinweisen auf gesundheitliche Wirkungen bemessen, sondern am Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers.

Suggeriert eine Bezeichnung, dass ein Lebensmittel bestimmte Inhaltsstoffe enthält, die allgemein bekannt mit gesundheitsfördernden Effekten assoziiert werden, kann eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegen – unabhängig davon, ob es sich beim verwendeten Begriff um eine Fantasiebezeichnung handelt oder nicht.

Gesundheitsbezogene Fantasiebezeichnungen nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung dürfen ohne gesonderte Zulassung nur insoweit verwendet werden, als ihnen eine verordnungskonforme weitere gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.

Verstöße gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen von gesundheitsbezogenen Angaben können über §4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art 10 Abs. 1 der Verordnung abgemahnt werden.

Um dem sich so ergebenden hohen Abmahnrisiko entgegenzuwirken, ist es ratsam, die Verordnungs- Konformität von Aussagen auf eigenen Produkten rechtlich bewerten zu lassen und bei Unsicherheit vorerst auf gesundheitsbezogene Angaben zu verzichten.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei