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Urheberrechtsverletzungen

Bilder, Texte, Memes: Wann die Nutzung fremder Inhalte online erlaubt ist – und wann nicht

Bilder, Texte, Memes: Wann die Nutzung fremder Inhalte online erlaubt ist – und wann nicht
13 min
Stand: 26.01.2026
Erstfassung: 02.12.2013

Bilder, Texte, Memes: Darf man fremde Inhalte im Netz einfach teilen? Meistens nicht ohne Erlaubnis. Hier lesen Sie, was rechtlich erlaubt ist – und wann Sie für die Nutzung fremder Werke eine Lizenz brauchen.

Inhaltsverzeichnis

Ausgangspunkt: Nutzung nur mit Rechten – Schranken als eng begrenzte Ausnahme

Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen.

Erfasst sind dabei nicht nur „klassische“ Werkarten wie Texte, Fotografien, Grafiken, Musik oder Videos, sondern je nach Ausgestaltung auch Layouts, Designs und Software. Wer solche Inhalte im eigenen Angebot nutzt, vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, benötigt grundsätzlich ein Nutzungsrecht – typischerweise aus einer Lizenz, einem Vertrag oder einer Einwilligung des Rechteinhabers.

Ohne ein entsprechendes Nutzungsrecht sind rechtliche Auseinandersetzungen im Unternehmensalltag häufig vorprogrammiert. Typischerweise stehen Udann nterlassungsansprüche im Vordergrund; daneben werden regelmäßig Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht. Nicht selten kommen Kostenerstattungsansprüche hinzu, insbesondere im Rahmen von Abmahnungen.

Urheberrechtliche Schranken sind gesetzliche Ausnahmetatbestände, die eine Nutzung ausnahmsweise auch ohne Zustimmung erlauben können.

Diese Schranken greifen dabei nur unter konkreten, nachweisbaren Voraussetzungen und werden eng ausgelegt. Bereits geringe Abweichungen genügen, um die Privilegierung entfallen zu lassen – etwa wenn der Zweck nicht passt, der Umfang zu weit geht, der Adressatenkreis zu groß ist oder sich die Nutzung nicht sauber begründen und dokumentieren lässt.

Greift die Schranke nicht, bleibt es beim Grundsatz: Wer ohne Rechte nutzt, handelt rechtswidrig.

„Internet-typisch“: Was überhaupt als Nutzung zählt

Urheberrechtliche Risiken entstehen im Internet häufig nicht erst beim „Kopieren“ im alltagssprachlichen Sinn. Rechtlich relevant sind vor allem drei Nutzungsformen, die in der Praxis oft zusammen auftreten.

Im Ausgangspunkt steht die Vervielfältigung nach § 16 UrhG. Sie beginnt nicht erst bei der klassischen Kopie, sondern umfasst bereits das Herunterladen und Hochladen, das Abspeichern auf Servern oder Endgeräten sowie – je nach technischem Ablauf – auch Vervielfältigungen in Zwischenschritten.

Sobald Inhalte im Netz bereitgestellt werden, kommt regelmäßig die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG hinzu: Inhalte werden etwa in Shops, auf Websites, in Blogs oder auf Social-Media-Profilen so vorgehalten, dass Mitglieder der Öffentlichkeit jederzeit darauf zugreifen können.

Als weiterer Rahmen ist die öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) zu beachten. Sie ist der Oberbegriff für verschiedene Formen der Nutzung gegenüber der Öffentlichkeit. Welche Vorschrift im konkreten Fall greift, hängt vom genauen Ablauf ab – in der Online-Praxis ist § 19a UrhG häufig der wichtigste Anknüpfungspunkt, daneben können aber auch andere Tatbestände eine Rolle spielen.

Praktisch bedeutet das: Wer ein fremdes Foto in den Shop einstellt, fremde Produkttexte übernimmt oder ein fremdes Video postet, nimmt regelmäßig Handlungen vor, die Nutzungsrechte voraussetzen.

Typischerweise liegt bereits eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) vor; mit der Veröffentlichung im Netz kommt nahezu immer die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) hinzu.

Reine technische Zwischenschritte wie Cache- oder Buffer-Vorgänge sind demgegenüber gesondert zu betrachten – hier kann § 44a UrhG unter engen Voraussetzungen eine Privilegierung eröffnen.

#Technische Kopien: Vorübergehende Vervielfältigungen (§ 44a UrhG) #
§ 44a UrhG ist die zentrale Ausnahme für Kopien, die im digitalen Alltag rein technisch „nebenbei“ entstehen. Denn schon beim normalen Surfen oder Streamen werden Inhalte automatisch zwischengespeichert – etwa im Arbeitsspeicher (RAM), im Cache oder in anderen Zwischenspeichern.

Ohne diese Schranke wäre alltägliche Internetnutzung schnell lizenzpflichtig, weil solche Kopien technisch kaum zu vermeiden sind. § 44a nimmt diese Zwischenkopien aus dem Erlaubnisvorbehalt heraus, aber nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall wirklich erfüllt sind.

Die Regelung setzt Art. 5 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie um und privilegiert nur eng begrenzte, technisch bedingte Zwischenschritte.

Damit § 44a greift, müssen vier Punkte zusammenkommen:

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Erstens: flüchtig oder nur begleitend

Erfasst sind Kopien, die technisch bedingt nur kurz existieren (etwa im RAM) oder als Nebenprodukt eines Ablaufs anfallen (etwa Cache-Dateien). Entscheidend ist, dass daraus kein dauerhafter Bestand gemacht wird und die Kopie nicht gezielt als eigenständiges Nutzungsergebnis verwendet wird.

Zweitens: integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens

Die Kopie muss innerhalb des technischen Ablaufs entstehen, der die Nutzung überhaupt erst ermöglicht. Sie darf nicht aus diesem Ablauf herausgelöst und zu einem eigenständigen Nutzungsschritt werden.

Drittens: ausschließlicher Zweck – Übertragung oder rechtmäßige Nutzung

Die vorübergehende Kopie muss ausschließlich dazu dienen, entweder eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler zu ermöglichen oder eine rechtmäßige Nutzung zu ermöglichen. § 44a ist ausdrücklich nicht dafür gedacht, eine unzulässige Ausgangslage zu „reparieren“. Wenn die zugrunde liegende Nutzung nicht rechtmäßig ist, trägt § 44a typischerweise nicht.

Viertens: keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung

Die Kopie darf keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert haben. Das ist der Abgrenzungsanker gegen „getarnte Verwertung“: Sobald Zwischenkopien selbst einen Vorteil verschaffen, der über das bloße technische Funktionieren hinausgeht, gerät man außerhalb der Privilegierung.

Typische Anwendungsfälle in der Praxis

Praktisch relevant ist § 44a vor allem dort, wo Kopien technisch unvermeidbar sind und nur „mitlaufen“: beim Browser-Cache und Bildschirmaufbau, beim Proxy-Caching sowie bei Streaming-Pufferungen. In diesen Fällen entsteht zwar urheberrechtlich eine Vervielfältigung, sie kann aber – bei erfüllten Voraussetzungen – privilegiert sein.

Klare Grenze: keine bewusste Übernahme fremder Inhalte

§ 44a UrhG greift nicht, wenn fremde Inhalte gezielt übernommen oder dauerhaft gesichert werden.

Sobald ein Händler etwa ein fremdes Foto herunterlädt und im Shop verwendet, einen Text in den Newsletter kopiert, ein Bild in sozialen Netzwerken repostet oder ein Video erneut hochlädt, handelt es sich nicht mehr um technisch unvermeidbare Zwischenkopien. Das sind bewusste Nutzungshandlungen mit eigener Verwertungsrichtung.

Für solche Handlungen braucht es grundsätzlich die erforderlichen Rechte – etwa eine Lizenz oder Einwilligung – oder eine andere einschlägige Schranke. § 44a ist hierfür nicht vorgesehen.

Zitatrecht in der Praxis (§ 51 UrhG)

Das Zitatrecht ist in der Unternehmenspraxis eine häufig herangezogene Schranke – und zugleich eine der am meisten missverstandenen. Ein Zitat dient nicht dazu, fremde Inhalte „kostenlos“ zu übernehmen, sondern hat eine klare Funktion: Es soll die eigene Darstellung belegen und eine inhaltliche Auseinandersetzung ermöglichen.

Voraussetzung ist deshalb stets eine eigene geistige Leistung des Zitierenden. Die eigene Darstellung muss einen eigenständigen gedanklichen Gehalt haben und darf nicht im Wesentlichen aus einer Aneinanderreihung fremder Inhalte bestehen.

Typische Konstellationen sind etwa Analyse, Kritik, Einordnung oder Argumentation.

Das fremde Werk darf nur insoweit übernommen werden, wie es für den konkreten Zitatzweck erforderlich ist. Entscheidend ist der innere Zusammenhang: Das Zitat muss die eigene Aussage tatsächlich tragen oder nachvollziehbar machen. Als bloßer Blickfang, als „Schmuck“ oder als Ersatz für eigene Inhalte ist es nicht zulässig. Entsprechend gilt das Prinzip der Erforderlichkeit: nicht möglichst viel, sondern nur so viel, wie der Zitatzweck verlangt.

In der Praxis sind zudem eine klare Kennzeichnung und eine korrekte Quellenangabe regelmäßig unverzichtbar. Das ist nicht nur eine Frage der Transparenz, sondern häufig ein rechtlicher Dreh- und Angelpunkt – denn die Pflicht zur Quellenangabe ist ausdrücklich geregelt (insbesondere § 63 UrhG) und wird in Streitfällen oft zum entscheidenden Kriterium.

Typische Fehlanwendungen sind die Übernahme fremder Texte „als Inhalt“, weil sie besonders gelungen formuliert sind, ein vermeintliches „Zitat“ ohne erkennbare Auseinandersetzung (Copy-and-Paste mit Link) oder die vollständige Übernahme ganzer Artikel ohne zwingende Notwendigkeit. Merke: Ein Zitat ist Beleg und Bestandteil einer eigenen geistigen Darstellung – nicht die Abkürzung zur Content-Produktion.

Karikatur, Parodie, Pastiche (§ 51a UrhG) – der häufige „Meme“-Irrtum

§ 51a UrhG enthält eine Schranke, die unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, Parodie oder des Pastiches erlauben kann. Für die Online-Praxis ist das hochrelevant – zugleich wird die Norm häufig überschätzt: Sie ist keine Pauschalerlaubnis für alles, was als „Meme“ etikettiert wird, sondern eine eng zweckgebundene Ausnahme, deren Reichweite stark vom Einzelfall abhängt.

Was § 51a leistet – und was nicht

§ 51a greift nur, wenn die Übernahme gerade der Karikatur, Parodie oder dem Pastiche dient. Entscheidend ist nicht das Format („Meme“, „Remix“, „Trend“), sondern die Funktion der Nutzung: Entsteht eine eigenständige Aussage, die erkennbar auf das Original Bezug nimmt, oder wird das Original lediglich als Aufmerksamkeitsträger eingesetzt?

Vorausgesetzt ist zudem, dass es sich um ein veröffentlichtes Werk handelt. Auch dann bleibt zu prüfen, wie viel Originalmaterial übernommen wird, wie prägend es für das Ergebnis ist und ob die Nutzung noch in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. In der Praxis ist „mehr Original als eigene Aussage“ ein klares Warnsignal.

Begriffliche Einordnung: Parodie, Karikatur, Pastiche

  • Parodie setzt typischerweise eine erkennbare Bezugnahme auf das Original voraus und eine humoristische, spöttische oder jedenfalls kommentierende Auseinandersetzung mit eigener Aussage.
  • Karikatur arbeitet mit Überzeichnung und Zuspitzung, oft satirisch, aber nicht zwingend „komisch“; prägend ist die pointierte Verzerrung als Ausdrucksmittel.
  • Pastiche ist für die moderne Online-Praxis besonders bedeutsam, weil es Stilanklänge, Remixe und Mischformen erfassen kann. Auch hier gilt jedoch: Es genügt nicht, das Original lediglich zu übernehmen und „optisch aufzubereiten“. Erforderlich ist eine erkennbare eigene Gestaltung oder stilistische Bezugnahme, die über bloße Illustration hinausgeht.

Der typische Praxisfehler: „Meme = immer erlaubt“

Die verbreitete Annahme „Das ist ein Meme, also ist es erlaubt“ ist rechtlich unzutreffend.

Maßgeblich sind Zweck, eigene Gestaltungsleistung und die Intensität der Übernahme. Je klarer die eigene Aussage hervortritt und je nachvollziehbarer die Nutzung dem Schranken-Zweck dient, desto eher lässt sich § 51a vertreten. Je stärker dagegen das Original den Gesamteindruck prägt und je dünner die eigene Aussage bleibt, desto eher bewegt man sich in einer Risikokonstellation.

Werblicher Kontext: besonderer Risikotreiber, aber kein Automatismus

Im Unternehmensumfeld ist § 51a besonders konfliktanfällig, weil Nutzungen häufig im Rahmen von Marketing, Kampagnen, Social-Media-Reichweitenaufbau oder Employer Branding erfolgen.

Das schließt § 51a nicht automatisch aus, erhöht aber den Begründungsdruck: Je näher die Nutzung an bloßer Aufmerksamkeitsausnutzung liegt, desto schwieriger wird die Verteidigung. Da die Grenzziehung im Einzelfall oft nicht verlässlich vorhersehbar ist, steigt in solchen Konstellationen auch das Prozess- und Kostenrisiko.

Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG) – enger Anwendungsbereich

§ 49 UrhG kann unter engen Voraussetzungen die Nutzung bestimmter Beiträge erlauben – vor allem einzelner Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare zu politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen. Die Schranke greift jedoch nur, wenn kein ausdrücklicher Rechtevorbehalt entgegensteht und sämtliche weiteren Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.

In der Online-Praxis ist der Anwendungsbereich damit sehr schmal und oft schwer belastbar zu begründen und sauber zu dokumentieren. Genau deshalb wird § 49 im Alltag häufig überschätzt: Für Inhalte auf Websites, in Shops oder in Social Media ist er in der Regel keine verlässliche „Standardlösung“, sondern allenfalls eine Ausnahme für klar gelagerte Einzelfälle.

Privatkopie und eigener Gebrauch (§ 53 UrhG) – Grenzen im Unternehmensumfeld

§ 53 UrhG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und – in engen Grenzen – zum sonstigen eigenen Gebrauch. In der Praxis wird die Norm jedoch häufig überschätzt: Sie ist keine allgemeine Erlaubnis, fremde Inhalte im Unternehmen „einfach mitzunutzen“, sondern eine Ausnahme für nicht-öffentliche Nutzungssituationen ohne Verwertungsrichtung.

Was § 53 überhaupt erlaubt – und was nicht

§ 53 betrifft ausschließlich die Vervielfältigung, also das Herstellen einer Kopie, etwa durch Download, Screenshot, Ausdruck oder interne Speicherung. Daraus folgt nicht, dass Inhalte anschließend veröffentlicht, in Newsletter eingebunden oder auf Social Media geteilt werden dürften. Diese Schritte sind regelmäßig eigenständige Nutzungsarten, für die § 53 typischerweise keine Grundlage liefert.

Der Knackpunkt im Unternehmen: „Erwerbszweck“ ist schnell erreicht

Im Unternehmensumfeld scheitert § 53 häufig am Erwerbsbezug.

Denn schon wenn die Nutzung dem Geschäftsbetrieb dient – etwa Marketing, Kundenkommunikation, Vertriebsunterlagen, Produktpräsentation oder Reichweitenaufbau –, liegt ein betrieblicher Zweck nahe. Maßgeblich ist nicht, ob mit dem konkreten Bild oder Text unmittelbar Umsatz erzielt wird, sondern ob die Nutzung funktional Unternehmenszielen zugeordnet werden kann.

Warum § 53 für Website, Shop, Social Media und Newsletter regelmäßig nicht trägt

Öffentlich sichtbare Nutzungen stehen der Idee einer privaten oder nur „eigenen“ Sphäre regelmäßig entgegen.

Hinzu kommt: Selbst wenn eine Kopie ausnahmsweise unter § 53 fallen könnte, rechtfertigt das nicht automatisch den nächsten Schritt der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung. Für Konstellationen wie Shop, Website, Social Media oder Newsletter ist § 53 daher in aller Regel keine tragfähige Rechtfertigung.

„Offensichtlich rechtswidrige Vorlage“ als praktische Risikoquelle

§ 53 greift nicht, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Gerade online ist dieses Risiko erheblich – etwa bei dubiosen „Free“-Seiten ohne nachvollziehbare Rechtekette, bei Reuploads ohne Rechtehinweise oder bei Sammlungen mit erkennbar ungeklärter Rechtslage. Für Unternehmen wirkt hier regelmäßig ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab: Wer geschäftlich handelt, muss Rechtefragen typischerweise prüfen und kann sich deutlich schlechter auf Unkenntnis berufen.

Wann § 53 im Unternehmen allenfalls noch eine Rolle spielen kann

Wenn überhaupt, kommt § 53 eher bei eng begrenzten, rein internen Vorgängen in Betracht – etwa bei einer Kopie zur persönlichen fachlichen Information eines Mitarbeiters oder zur internen Prüfung und Dokumentation eines Sachverhalts ohne Weitergabe nach außen.

Unterricht, Wissenschaft, Bibliotheken: §§ 60a ff. UrhG

Für Bildung, Forschung und bestimmte Institutionen enthält das Urheberrecht eigene Schranken, insbesondere in den §§ 60a bis 60h UrhG. Für typische Händler-, Shop- und Marketingfälle sind diese Regelungen meist nicht einschlägig, gehören aber zur vollständigen „Landkarte“ des Schrankenrechts.

Bearbeitung und Umgestaltung vs. Schranke: Was heißt das praktisch?

In der Online-Praxis läuft vieles auf eine Kernfrage hinaus: Darf fremder Content für Shop, Posting oder Newsletter übernommen oder angepasst werden, ohne vorher Nutzungsrechte einzuholen? In den meisten Fällen lautet die Antwort: nur ausnahmsweise.

Denn „etwas verändern“ bedeutet nicht automatisch „rechtlich frei“. Wer einen Text umformuliert, ein Foto zuschneidet oder ein Video kürzt, verlässt damit nicht zwangsläufig den urheberrechtlichen Schutzbereich. Entscheidend ist, ob weiterhin schöpferisch geprägte, geschützte Elemente übernommen werden. Ist das der Fall, bleibt es grundsätzlich bei einer zustimmungspflichtigen Nutzung.

Ebenso wichtig: Schranken sind keine allgemeine Erlaubnis, sondern eng begrenzte Ausnahmen. Fehlt eine Lizenz, kommt eine Nutzung nur dann in Betracht, wenn sich im konkreten Einzelfall eine Schranke tragfähig begründen lässt. In der Online-Praxis sind als realistische Anknüpfungspunkte vor allem § 44a UrhG für rein technische, flüchtige Kopien sowie § 51 UrhG für Zitate im Rahmen einer eigenen argumentativen Darstellung bedeutsam

§ 51a UrhG kann bei bestimmten anlehnenden Formaten (Karikatur, Parodie, Pastiche) passen, bleibt aber stark einzelfallabhängig. § 49 und § 53 werden demgegenüber in der Praxis häufig überschätzt.

Typische Online-Fälle: Shop, Website, Social Media, Newsletter

Die meisten Urheberrechtsverstöße entstehen nicht in exotischen Sonderkonstellationen, sondern im Alltag: Inhalte werden schnell übernommen, per Copy-and-Paste eingebunden oder „nur leicht angepasst“. Gerade hier greifen Schranken jedoch nur ausnahmsweise. Rechtlich geht es dabei häufig um Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und – sobald Inhalte online erscheinen – um öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) .

Produkttexte, Blogbeiträge, Ratgebertexte

Die Übernahme fremder Texte ist besonders riskant. Schon die Kopie ist regelmäßig eine Vervielfältigung; bei Veröffentlichung im Shop oder auf der Website kommt die öffentliche Zugänglichmachung hinzu. Typische Fehlannahmen sind, dass die öffentliche Abrufbarkeit eine Lizenz ersetze, ein Link zur Quelle genüge oder Umformulierungen stets „eigener Content“ seien. Gerade sogenanntes Umformulierungs-Copywriting bleibt heikel, wenn Struktur, Aufbau, Argumentationsführung oder prägende Formulierungen erkennbar übernommen werden.

Ein Zitat kann ausnahmsweise eine tragfähige Grundlage sein – aber nur bei echtem Zitatzweck, eigener Auseinandersetzung, Beschränkung auf das Erforderliche und sauberer Quellenangabe. Je umfangreicher die Übernahme, desto strenger werden die Anforderungen. Ohne klare Einbettung und nachvollziehbare Dokumentation trägt § 51 UrhG in der Praxis nicht.

Fotos und Grafiken

Bei Bildern greifen Schranken in der Praxis noch seltener als vielfach angenommen. Der Grund liegt auf der Hand: Fotos und Grafiken werden online meist zur Illustration genutzt – und genau das ist regelmäßig lizenzpflichtig. Ein Bildzitat kommt nur in Betracht, wenn das Bild selbst Gegenstand der Auseinandersetzung ist, etwa bei Analyse, Kritik, Vergleich oder Dokumentation. Ein Bild „zur optischen Auflockerung“ erfüllt keinen Zitatzweck. Auch hier gilt: Kennzeichnung und Quellenangabe sind regelmäßig unverzichtbar.

Wichtig ist zudem die Trennung: Eine Urhebernennung oder ein „Credit“ kann zwar urheberpersönlichkeitsrechtlich relevant sein, ersetzt aber kein Nutzungsrecht. Ohne Lizenz bleibt die Nutzung grundsätzlich unzulässig.

Memes, Remixe, Trendformate

Im Meme- und Remix-Kontext wird häufig § 51a UrhG diskutiert. Die Norm kann passen, ist aber kein Automatismus. Entscheidend sind Bezugnahme auf das Original, eigene Aussage, Gestaltungsleistung, Übernahmeintensität und der Kontext – gerade im kommerziellen Umfeld. Wo Originalmaterial vor allem als Aufmerksamkeits- oder Werbeträger dient und die eigene kreative Auseinandersetzung dünn bleibt, wird § 51a häufig nicht tragen.

Fazit

Urheberrechtsschranken sind kein „kostenloses Nutzungsrecht“, sondern eng begrenzte Ausnahmen. In der Online-Praxis lassen sich als wirklich belastbare Anknüpfungspunkte regelmäßig nur wenige Schranken heranziehen: § 44a UrhG für rein technische, flüchtige Zwischenkopien, § 51 UrhG für echte Zitate im Rahmen einer eigenen inhaltlichen Auseinandersetzung – mit auf den Zweck beschränktem Umfang und ordnungsgemäßer Quellenangabe – sowie § 51a UrhG in klar passenden Einzelfällen für Karikatur, Parodie oder Pastiche.

Wer Inhalte für Shop, Website oder Social Media einsetzen will, ist rechtssicher in der Regel nur mit sauberer Rechteklärung (Lizenz/Einwilligung) oder eigener Content-Produktion unterwegs.

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