E-Mails im Zivilprozess – ohne Beweiswert?
Recht haben oder Recht bekommen? Im Gerichtsprozess ist die Beweislage entscheidend. Warum normale E-Mails oft angreifbar sind und wie eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) die Sicherheit erhöht.
Beweiswert „normaler“ E-Mails: zulässig, aber häufig angreifbar
E-Mails sind im Zivilprozess grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel. Sie können als elektronische Datei oder als Papierausdruck in den Prozess eingeführt werden. Der Beweiswert ist jedoch stark einzelfallabhängig: Als elektronische Kommunikation sind E-Mails technisch manipulierbar, und zentrale Punkte können im Streitfall angegriffen werden.
Typische Streitfragen betreffen insbesondere:
- Identität des Absenders (wer hat die Nachricht tatsächlich verfasst/versandt?)
- Zugang der E-Mail (ist die Nachricht dem Empfänger tatsächlich zugegangen?)
- Inhalt/Unverändertheit (ist der Text vollständig und unverändert?)
Beweisbelastet ist grundsätzlich diejenige Partei, die sich auf die E-Mail beruft. Greift der Gegner das Beweismittel nicht an, kann das Gericht den Vortrag darauf stützen. Bestreitet der Gegner jedoch Absender, Zugang oder Inhalt substantiiert, kann der Nachweis schwierig werden. Die Würdigung erfolgt regelmäßig im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO; je nach Fall kann auch ein Sachverständiger hinzugezogen werden.
Zur Untermauerung können ergänzend technische Nachweise (z. B. Header-Daten, Serverprotokolle/Logfiles) hilfreich sein – soweit solche Daten überhaupt verfügbar sind und aussagekräftig vorliegen. Häufig belegen Protokolle eher den technischen Versand/Empfang auf Serverebene als den sicheren Zugang beim konkreten Empfänger.
In der Praxis werden daher oft zusätzliche Beweismittel benötigt (z. B. Zeugen, begleitende Korrespondenz, Reaktionen/Antworten, sonstige Indizien).
2. Beweiskraft qualifiziert elektronisch signierter Dokumente (QES)
Eine Möglichkeit, die Beweislage deutlich zu verbessern, ist der Einsatz qualifiziert elektronisch signierter Dokumente (QES). Für private elektronische Dokumente, die qualifiziert elektronisch signiert sind, sieht die Zivilprozessordnung eine gesetzliche Beweiserleichterung vor (§ 371a Abs. 1 ZPO) .
Elektronische Dokumente mit QES haben dadurch einen besonders hohen Beweiswert: Das signierte Dokument kann als Datei vorgelegt werden; der Nachweis erfolgt regelmäßig im Wege des Augenscheins (§ 371 ZPO) . Wird die Echtheit oder Unverändertheit bestritten, kann dies durch technische Prüfung (ggf. mittels Sachverständigem) überprüft werden.
Wichtig: In der Praxis wird die QES meist nicht „für die E-Mail“ verwendet, sondern für das eigentliche Dokument (z. B. Vertrag, Bestätigung, Erklärung als PDF), das anschließend per E-Mail versandt wird. Beweisrelevant ist damit die signierte Erklärung – nicht der bloße Versandtext.
3. Fazit
E-Mails können im Zivilprozess als Beweismittel vorgelegt werden. Bestreitet die Gegenseite jedoch Absender, Zugang oder Inhalt, muss die beweisbelastete Partei den erforderlichen Nachweis erbringen. Gerade dann zeigt sich: Der Beweiswert „normaler“ E-Mails ist häufig angreifbar und hängt stark vom Einzelfall und ergänzenden Indizien ab.
Hinweis: Vorgetragenes darf nicht wahrheitswidrig bestritten werden. Vor Gericht gilt die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO; Verstöße können je nach Konstellation auch weitergehende Konsequenzen nach sich ziehen.
Einfache E-Mails können daher zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen. Abhilfe schaffen qualifiziert elektronisch signierte Dokumente (QES) – rechtlich sehr stark, aber nicht für jeden Vorgang zwingend erforderlich.
Bei wichtigen Erklärungen (z. B. Kündigungen, Rücktritte, Fristsetzungen, Abnahmen, streitträchtige Leistungsanzeigen) sollte der Zugang und der Inhalt möglichst beweissicher gestaltet werden – etwa durch QES-signierte Dokumente und je nach Fall durch zusätzliche Zugangsnachweise oder eine Zustellung mit Nachweis.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

4 Kommentare
https://www.cubewerk.de/wp-content/uploads/2022/06/Stefan_Bauer_Beweisfuehrung_E-Mail_Fiktion_Zugangsfiktion_Zustellnachweise_E-Mail.pdf
Das Protokoll für E-Mails bietet explizit keinen Schutz davor, das als Empfänger oder Absender irgendeine "Fantasie Domain" beinhaltet und somit entweder den wahren Absender zu fälschen oder den angeblichen Hoheitsbereich des Empfängers zu beweisen oder nachzuweisen.
Es ist möglich auf dem eigenem Mailserver E-Mails zu generieren, die niemals abgesendet wurden.
Will der Absender den Zugang einer E-Mail nachweisen, bietet die Signatur keine Hilfestellung, weil sie nicht den Zugang, sondern nur die Authentizität dokumentiert.
Sofern keine Formvorschriften existieren kann der Empfänger den Erhalt einer Willenserklärung nicht abstrakt damit bestreiten, er bräuchte E-Mails keinen Glauben schenken, weil sie gefälscht sein könnten. Fälschbar sind bekanntlich auch Briefe auf totem Holz. Im Zweifel steht es dem Empfänger offen, beim Absender nachzufragen.
Zwischen nach dem Stand der Technik konfigurierten Mailservern ist die Zustellung von E-Mails mit angemaßter Absenderadomain seit ca. 2005 nicht (mehr) möglich, Stichwort: SPF [1]
[1] https://de.wikipedia.org/wiki/Sender_Policy_Framework