Amazon-„Anhängen“: Händlerhaftung für urheberrechtswidrige Fotos ist möglich (Stand 2026)
Urheberrechtliche Auseinandersetzungen rund um Produktbilder auf Amazon beschäftigen die Gerichte seit Jahren. Im Mittelpunkt steht dabei regelmäßig die Praxis des „Anhängen“ an bereits bestehende Angebote.
Händler werden als weiterer Anbieter zu einer vorhandenen Produktdetailseite (ASIN) gelistet und nutzen damit zwangsläufig die Inhalte, die dort hinterlegt sind. Das gilt vor allem für die Produktfotos.
Rechtlich heikel wird es immer dann, wenn die Bilder auf der Produktdetailseite nicht oder nicht ausreichend lizenziert sind. Viele Händler gehen noch immer davon aus, dass sie dafür nicht verantwortlich sein können, solange sie die Fotos nicht selbst hochgeladen haben. Diese Sichtweise greift inzwischen zu kurz. Schon 2014 wurde die Frage von Gerichten nicht einheitlich beantwortet, und in den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung weiter ausdifferenziert.
Die Linie des OLG München (2014)
Mit Urteil vom 27.03.2014 (Az. 6 U 1859/13) hat das OLG München als erstes Oberlandesgericht zu der Frage Stellung genommen, ob ein Händler allein wegen des Anhängens an ein bestehendes Amazon-Angebot urheberrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Im konkreten Fall hat das Gericht eine Haftung verneint.
Sachverhalt (verkürzt)
Die Klägerin, die aus dem Umfeld eines Herstellers von Wohnaccessoires und Küchengeschirr stammte, verlangte Unterlassung. Auf der betreffenden Produktdetailseite wurden Bilder verwendet, an denen sie Rechte beanspruchte. Der Beklagte hatte sich über eine ASIN-Liste als Anbieter bei bestehenden Angeboten listen lassen. Die streitigen Bilder hatte er nicht selbst eingestellt.
Tragende Erwägungen
Das OLG München schloss eine Täter- oder Teilnehmerhaftung aus und lehnte auch eine Störerhaftung ab. Zur Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass dem anhängenden Händler unter den gegebenen Umständen keine zumutbaren Prüfpflichten auferlegt werden könnten. Zudem habe der Händler die beanstandete Bildnutzung weder selbst veranlasst noch habe er realistische Möglichkeiten gehabt, auf eine Entfernung der Inhalte hinzuwirken. Auch eine Haftung nach § 99 UrhG (Auftragshaftung) verneinte das OLG München, weil Amazon im Rahmen der Plattformgestaltung nicht als „Beauftragter“ des Händlers in diesem Sinne anzusehen sei.
Die Entscheidung ist bis heute ein wichtiger Orientierungspunkt und wird in der Argumentation weiterhin häufig herangezogen. Sie bietet jedoch keine verlässliche Entwarnung für alle Fälle, weil andere Gerichte das „Anhängen“ mittlerweile anders einordnen und eine Verantwortlichkeit des Händlers unter bestimmten Voraussetzungen bejahen.
Die Gegenlinie des OLG Köln (2023)
Mit Urteil vom 24.02.2023 (Az. 6 U 137/22) hat das OLG Köln eine Verantwortlichkeit des Händlers für die Anzeige urheberrechtlich geschützter Fotografien auf einer Amazon-Produktseite bejaht, obwohl der Händler die Bilder nicht selbst eingestellt, sondern sich an ein bereits bestehendes Angebot angehängt hatte.
Damit macht das Gericht deutlich, dass das Anhängen nicht automatisch als bloßes „Mitlaufen“ ohne eigene Verantwortung eingeordnet wird. Entscheidend kann vielmehr sein, dass der Händler die Produktdetailseite aktiv für den eigenen Vertrieb nutzt und sein Angebot gerade über diese Seite bewirbt und abwickelt. In diesem Verständnis wirkt der Händler an der Präsentation des Produkts einschließlich der dort eingeblendeten Bilder mit, weil er sich die Darstellung für seine Absatzorganisation zunutze macht und die Bildnutzung damit im Rahmen des eigenen Angebots mitträgt.
Praktische Konsequenzen (Stand 2026)
Aus heutiger Sicht zeigt sich, dass die Haftungsfrage auf obergerichtlicher Ebene weiterhin uneinheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung des OLG München kann im Einzelfall zwar nach wie vor eine tragfähige Argumentationsgrundlage bieten, als pauschale Absicherung taugt sie jedoch nicht mehr. Spätestens seit der Rechtsprechung des OLG Köln ist vielmehr ernsthaft damit zu rechnen, dass auch ein Händler, der sich lediglich an ein bestehendes Angebot angehängt hat, als Verantwortlicher in Anspruch genommen werden kann.
Für die Abmahnpraxis ist dabei häufig weniger entscheidend, wer das betreffende Foto ursprünglich hochgeladen hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass das eigene Verkaufsangebot auf einer Produktdetailseite erscheint, auf der fremde Fotografien genutzt werden, und dass diese Bildnutzung dem Händler zugerechnet wird, weil er die Seite für seinen Vertrieb nutzt. Abhängig von den Umständen bleibt es dann nicht bei einem Unterlassungsanspruch. In der Praxis stehen regelmäßig auch Abmahnkosten im Raum und je nach Fallgestaltung zusätzlich Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, die das wirtschaftliche Risiko spürbar erhöhen können.
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