Hauptnavigation überspringen
Gewährleistung: Die Grundlagen

Sachmangel ja – Rücktritt nein: Die BGH-Kriterien zur Unerheblichkeit

Sachmangel ja – Rücktritt nein: Die BGH-Kriterien zur Unerheblichkeit

Nicht jeder kleine Fehler berechtigt den Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der BGH hat Kriterien herausgearbeitet, wann ein Sachmangel als unerheblich einzustufen ist, so dass ein Rücktritt wegen des Mangels ausgeschlossen ist.

Für Händler ist das besonders relevant, weil der Rücktritt in der Praxis oft das größte wirtschaftliche Risiko darstellt: Er führt nicht nur zur Rückzahlung des Kaufpreises, sondern regelmäßig auch zu zusätzlichem Aufwand (Rücktransport, Abwicklung, Prüfung, Wiedervermarktung, interne Bearbeitung).

Kernfrage: Rücktritt – oder bleiben dem Käufer nur andere Rechte?

Liegt ein Sachmangel vor, stehen dem Käufer grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu. Der Rücktritt als „stärkstes“ Recht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) . In diesem Fall kann der Käufer keine Rückabwicklung (Ware zurück, Kaufpreis zurück) über den Rücktritt verlangen.

Bleiben typischerweise die „milderen“ Rechte:

  • Vorrangig kommt die Nacherfüllung in Betracht, also Reparatur oder Ersatzlieferung (§ 439 BGB) .
  • Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Käufer außerdem den Kaufpreis mindern (§ 441 BGB) .
  • Schadensersatz kann daneben möglich sein (§ 437 Nr. 3 i. V. m. §§ 280 ff. BGB) , setzt aber – je nach Anspruch – insbesondere Vertretenmüssen/Verschulden und einen konkret darzulegenden Schaden voraus.
Banner Starter Paket

Was sagt der BGH zur Erheblichkeit – und warum sind Reparaturkosten so wichtig?

Der BGH hat mit Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 94/13) klargestellt, dass die Erheblichkeit eines Mangels stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung: Wie stark beeinträchtigt der Mangel Nutzung, Funktion, Sicherheit und Wert der Sache – und welcher Aufwand ist erforderlich, um ihn zu beseitigen?

Gerade bei behebbaren Mängeln kommt den Reparaturkosten dabei besonderes Gewicht zu.

Der BGH nennt den Mangelbeseitigungsaufwand als zentrales Abwägungskriterium und gibt eine praxisnahe Orientierung:

  • Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten bei mehr als etwa fünf Prozent des Kaufpreises, spricht das regelmäßig gegen eine Unerheblichkeit.
  • Bewegen sich die Kosten bei etwa fünf Prozent oder darunter, ist das häufig ein starkes Indiz für einen eher geringfügigen Mangel – mit der Folge, dass ein Rücktritt wegen Unerheblichkeit ausgeschlossen sein kann.

Diese Fünf-Prozent-Marke ist allerdings kein starrer Grenzwert, sondern nur ein Richtwert innerhalb der Gesamtabwägung. Ein Mangel kann trotz geringerer Kosten erheblich sein, etwa bei Sicherheitsrisiken, einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung oder wenn er den Käufer im konkreten Fall besonders trifft.

Umgekehrt kann die Bewertung im Ausnahmefall auch bei höheren Kosten anders ausfallen. Am Ende zählt immer das Gesamtbild.

Sobald die kalkulierten Reparaturkosten in die Nähe dieser Faustregel rücken oder darüber liegen, steigt das Risiko deutlich, dass ein Käufer – wenn die Nacherfüllung scheitert oder erfolglos bleibt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen – wirksam zurücktreten kann.

Das betrifft nicht nur hochpreisige Waren (z. B. Fahrzeuge), sondern ebenso Produkte, bei denen Reparaturen oder Austauschmaßnahmen schnell teuer werden (z. B. Technik, Haushaltsgeräte oder Spezialartikel).

Rechtliche Einordnung (Stand 2026)

Die Entscheidung des BGH vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 94/13) gilt weiterhin als maßgeblicher Ausgangspunkt für die Bewertung der Unerheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

Eine grundlegende Abkehr von den dort entwickelten Maßstäben ist in der späteren Rechtsprechung nicht ersichtlich; der BGH knüpft vielmehr an die Leitlinien (Gesamtwürdigung des Einzelfalls, Mangelbeseitigungsaufwand als zentrales Kriterium, „ca. 5 %“ als Orientierungswert ohne starre Grenzziehung) weiterhin an und wendet sie fallbezogen an.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Onur26120 / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei