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Werbung mit Güte- und Prüfzeichen

OLG Dresden: Prüfsiegel nur mit Fundstelle – sonst Abmahnrisiko

OLG Dresden: Prüfsiegel nur mit Fundstelle – sonst Abmahnrisiko
3 min 1
Beitrag vom: 23.05.2014

Das OLG Dresden entschied: Wer mit Prüfsiegeln wirbt, muss eine Fundstelle zu den Testgrundlagen nennen (z. B. Link zum Prüfbericht oder zu den Testbedingungen).

Warum ist das für Händler wichtig?

Im stationären Handel wie auch im Onlinehandel werden Testergebnisse unabhängiger Prüfinstitute gerne eingesetzt, um die Qualität eines Produkts oder einer Dienstleistung hervorzuheben. Prüfsiegel wirken dabei besonders stark: Sie fallen optisch auf, vermitteln Seriosität und sollen dem Kunden eine „objektive“ Bestätigung geben.

Genau deshalb gelten für die Werbung mit Prüfsiegeln strenge wettbewerbsrechtliche Anforderungen. Es reicht nicht, nur das Siegel zu zeigen – der Kunde muss auch erkennen können, was genau geprüft wurde und auf welcher Grundlage die Bewertung zustande kam.

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Die Entscheidung des Gerichts

Ausgangspunkt war eine Unterlassungsklage gegen einen Dienstleister, der online mit TÜV-Prüfsiegeln warb, ohne Informationen zu den Prüfmaßstäben zu geben oder eine Fundstelle zu nennen, unter der der Verbraucher diese Angaben nachlesen konnte.

Das OLG Dresden (Urteil vom 11.02.2014 (Az.: 14 U 1561/13) hatte über zwei Werbeaussagen zu entscheiden:

  • TÜV Thüringen: „Geprüfte Service-Qualität – sehr gut“
  • TÜV Saarland: „Service tested Kundenurteil Gut 1,8“

1. Kernaussage des OLG Dresden

Das Gericht stufte das Vorgehen als wettbewerbswidrig ein: Wenn ein Prüfsiegel verwendet wird, sind Angaben zu den Umständen und Maßstäben des Tests wesentliche Informationen. Werden sie nicht bereitgestellt, liegt nach Ansicht des OLG Dresden eine Irreführung durch Unterlassen (§ 5a Abs. 2 UWG) nahe.

Der Grund liegt darin, dass Prüfsiegel – anders als reine Zertifizierungen – beim Verbraucher regelmäßig den Eindruck erwecken, es habe eine qualitative Prüfung oder ein Testverfahren stattgefunden. Der Kunde hat deshalb ein berechtigtes Interesse zu erfahren, was genau geprüft wurde, nach welchen Kriterien die Bewertung erfolgte und wie das Ergebnis gegebenenfalls im Vergleich zu anderen geprüften Angeboten einzuordnen ist.

Wer online lediglich das Prüfsiegel zeigt, ohne diese Informationen zu liefern, muss zumindest eine Fundstelle angeben – häufig genügt ein Link zur Stelle, an der der Test bzw. Prüfbericht beschrieben ist.

Was gilt, wenn es gar keinen Prüfbericht gibt?

Auch dazu nimmt das OLG Dresden Stellung: Dass ein Prüfbericht oder Details zum Test nicht veröffentlicht wurden, ändere nichts an der Bewertung. Die Wesentlichkeit der Information hängt nicht davon ab, ob sie „irgendwo öffentlich verfügbar“ ist, sondern davon, ob sie für die Kaufentscheidung relevant ist.

Wenn es keine nachvollziehbaren Informationen zum Test gibt, darf mit dem Prüfsiegel nach Auffassung des Gerichts nicht geworben werden. Andernfalls wirkt das Siegel wie ein reines „Qualitätsversprechen“, ohne dass der Verbraucher die Grundlage prüfen kann.

Zusätzlich betont das Gericht, dass es der fachlichen Sorgfalt widerspreche, wenn Verbraucher erst in Eigenregie umfangreich recherchieren müssten, um überhaupt herauszufinden, worauf sich das Siegel stützt.

Fazit für die Praxis

Prüfsiegel vermitteln dem Kunden regelmäßig, dass dem Siegel ein Testverfahren zugrunde liegt.

Händler sollten daher bei der Online-Werbung mit Prüfsiegeln sicherstellen, dass Verbraucher die Testgrundlagen ohne Aufwand auffinden können. Fehlen Angaben zu den Testmodalitäten oder zumindest ein klarer Verweis auf eine Fundstelle, kann dies als Vorenthalten wesentlicher Informationen gewertet werden – mit entsprechendem Abmahnrisiko.

Nutzen Sie Prüfsiegel in der Werbung nur dann, wenn entweder

  • die Testmodalitäten auf der jeweiligen Werbeseite ausreichend erläutert werden oder
  • mindestens ein Link bzw. Verweis auf eine verlässliche Fundstelle gesetzt wird, idealerweise auf den offiziellen Prüfbericht.

Nach Ansicht des OLG Dresden sind die Anforderungen, die bei der Werbung mit Testergebnissen gelten, grundsätzlich auch auf die Werbung mit TÜV-Siegeln übertragbar.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Bjoern Wylezich / shutterstock.com

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1 Kommentar

A
Auditor
benotende Testergebnisse vs. Konformitätsbescheinigungen
Ja, das Fazit hätte ich mir ein wenig differenzierter gewünscht; hängt aber sicherlich auch davon ab, was man mit den verwendeten Begriffen (Prüfsiegel, Zertifizierung, Testverfahren) meint bzw. darunter versteht.
Der Satz "Im Gegensatz zu Zertifizierungen implizieren Prüfsiegel, dass ihrer Vergabe und einer etwaig einhergehenden Bewertung ein gewisses Testverfahren vorangegangen ist." ist mir unverständlich; schließlich geht auch einer Zertifizierung (z.B. Qualitätsmanagement nach der Norm ISO 9001) eine Auditierung (z.B. durch einen TÜV) voraus, bei der geprüft wird, ob für den Prüfgegenstand die Einhaltung von in einem entsprrechenden Anforderungskatalog festgelegten Anforderungen gegeben ist oder nicht. Und auch in solchen Konstellationen werden (z.B. von einem TÜV) Zertifikate und Prüfzeichen vergeben, welche die Konformität des Prüfgegenstands mit dem Anforderungskatalog bestätigen.
Das Urteil des OLG Dresden hingegen bezieht sich auf die Werbung mit von TÜVs stammenden benotenden Testergebnissen (quantitativen Prüfaussagen) und ist m.E. nicht anwendbar auf Fälle, in denen ein TÜV-Prüfzeichen (Prüfsiegel) nicht das quantitative Ergebnis einer Untersuchung oder Umfrage widerspiegelt, sondern "lediglich" eine Konformitätserklärung beinhaltet.
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