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Lebensmittelkennzeichnung

OLG Köln zur Kennzeichnungspflicht: Prozentuale Mengenangabe bei Zutaten-Hervorhebung

OLG Köln zur Kennzeichnungspflicht: Prozentuale Mengenangabe bei Zutaten-Hervorhebung
6 min
Beitrag vom: 21.11.2013

Das OLG Köln klärte, wann bei sogenannten Quasi-Mono-Produkten der prozentuale Mengenanteil einer Zutat anzugeben ist. Wird eine Zutat auf der Verpackung besonders hervorgehoben, besteht eine zwingende Kennzeichnungspflicht.

Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)

Die Entscheidung des OLG Köln vom 23.08.2013 (Az. 6 U 41/13) erging zwar noch zur damaligen Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV). Ihre Kernaussagen behalten jedoch auch unter der heute maßgeblichen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) uneingeschränkt praktische Relevanz. Insbesondere die Grundsätze zur mengenmäßigen Kennzeichnung hervorgehobener Zutaten (QUID) gelten fort und sind durch die spätere Rechtsprechung bestätigt und weiter präzisiert worden.

Sowohl nationale Gerichte als auch der Europäische Gerichtshof haben in den vergangenen Jahren klargestellt, dass die besondere Hervorhebung einer Zutat auf der Verpackung regelmäßig eine Pflicht zur transparenten Angabe ihres prozentualen Anteils auslöst.

Dies folgt unter anderem aus dem Urteil des OLG Köln vom 23.08.2013 (Az. 6 U 41/13), dem Urteil des LG Rostock vom 31.05.2021 (Az. 6 HK O 114/20), bestätigt durch den Beschluss des OLG Rostock vom 16.02.2022 (Az. 2 U 24/21), sowie aus der unionsrechtlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 04.06.2015 (Rs. C-195/14 – „Teekanne“). Ergänzend hat auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.12.2015 (Az. I ZR 45/13) die Bedeutung der Gesamtaufmachung eines Lebensmittels für die Beurteilung einer Irreführung hervorgehoben.

Ausnahmen von der QUID-Pflicht – etwa bei (Quasi-)Monoprodukten – sind dabei eng auszulegen. Sie greifen insbesondere dann nicht, wenn einzelne Zutaten durch textliche, bildliche oder gestalterische Elemente der Verpackung werblich in den Vordergrund gestellt werden.

Das Urteil des OLG Köln fügt sich damit nahtlos in die heutige Rechtslage ein. Auch im Jahr 2026 bleibt entscheidend, wie ein Lebensmittel insgesamt aufgemacht ist und welchen Eindruck die Verpackung beim durchschnittlichen Verbraucher hervorruft. Hersteller und Händler können sich nicht auf formale Kennzeichnungsausnahmen berufen, wenn die Produktaufmachung eine besondere Bedeutung einzelner Zutaten nahelegt.

Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).

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Was war geschehen?

Vor dem OLG Köln stritten zwei Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln über die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Produkts „AAKG 1250 extreme mega caps“. Auf der Vorderseite der Verpackung war die Angabe „1250 mg AAKG“ angebracht. Auf dem Seitenteil fand sich der Hinweis „1 Kapsel … 1.420 mg“. Zusätzlich enthielt die Unterseite der Verpackung im Bereich der „Supplement Facts“ die Angabe „Arginin Alpha-Ketoglutarat (AAKG) … 1 Kapsel … 1.250 mg“.

Der Abmahner rügte, dass entgegen den Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) der Gewichtshundertteil, also der prozentuale Anteil der Zutat „AAKG“, nicht angegeben worden sei. Dies verstoße gegen § 8 Abs. 1 und Abs. 4 LMKV. Die maßgeblichen Regelungen lauten auszugsweise:

"§ 8 Mengenkennzeichnung von Zutaten
(1) Die Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat oder einer verwendeten Klasse oder vergleichbaren Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist gemäß Absatz 4 anzugeben,
1. wenn die Bezeichnung der Zutat oder der Gattung von Zutaten in der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angegeben ist,
2. wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass das Lebensmittel die Zutat oder die Gattung von Zutaten enthält,
3. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
4. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Lebensmitteln ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte. (…)
(4) Die Menge der Zutaten oder der Gattung von Zutaten ist in Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels, anzugeben. Die Angabe hat in der Verkehrsbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten bei der Angabe der betroffenen Zutat oder Gattung von Zutaten zu erfolgen. (…)"

Der angegriffene Wettbewerber verteidigte sich mit dem Einwand, eine prozentuale Mengenangabe sei entbehrlich, da die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 d) LMKV greife. Diese lautet:

"(2) Absatz 1 gilt nicht
für eine Zutat oder Gattung von Zutaten, (…)
d) die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, da unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden; (…)"

Das Landgericht Köln hatte dem Antragsteller zunächst Recht gegeben und eine einstweilige Verfügung erlassen, die auch nach Widerspruch in Form eines Verfügungsurteils aufrechterhalten wurde. In der Berufungsinstanz hatte sich schließlich das OLG Köln mit der Sache zu befassen.

Die Entscheidung des OLG Köln in diesem Rechtsstreit

Das OLG Köln (Urteil vom 23.08.2013, Az.: 6 U 41/13) entschied zugunsten der Antragstellerin und bejahte eine Pflicht zur Angabe des prozentualen Mengenanteils der Zutat „AAKG“ gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 4 LMKV.

Die Antragsgegnerin machte geltend, es handele sich bei dem Produkt um ein sogenanntes „Quasi-Mono-Produkt“, bei dem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 d) LMKV keine prozentuale Mengenkennzeichnung erforderlich sei. Zur Stützung dieser Auffassung verwies sie auf die „Allgemeinen Leitlinien für die Umsetzung des Grundsatzes der mengenmäßigen Angaben der Lebensmittelzutaten (QUID)“. Danach kann bei sogenannten Monoprodukten eine mengenmäßige Angabe entfallen.

Als Beispiele für Monoprodukte nennen die Leitlinien unter anderem Malzwhisky, Liköre, Obstschnäpse und Roggenbrot. Bei Roggenbrot, das ausschließlich aus Roggenmehl hergestellt wird, besteht etwa keine Notwendigkeit, den Anteil mit „100 % Roggen“ anzugeben.

Die Antragsgegnerin argumentierte weiter, diese Grundsätze seien auch auf sogenannte Quasi-Mono-Produkte übertragbar. Ein solches liege vor, wenn ein Produkt zu mindestens 90 % aus einem Hauptbestandteil bestehe. Im vorliegenden Fall enthielten die Nahrungsergänzungskapseln jedoch lediglich rund 88 % AAKG. Damit war die 90-%-Schwelle nicht erreicht, sodass das OLG Köln bereits aus diesem Grund eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht verneinte.

Darüber hinaus stellte das OLG Köln klar, dass § 8 Abs. 2 Nr. 1 d) LMKV ohnehin nur dann eingreifen könne, wenn die betreffende Zutat ausschließlich in der Verkehrsbezeichnung genannt werde. Ein Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 LMKV zeige, dass eine Berufung auf die Ausnahme ausgeschlossen sei, wenn die Zutat zusätzlich besonders hervorgehoben werde. Zur Begründung verwies das Gericht auf Punkt 20 der QUID-Leitlinie:

"[Die Ausnahme] gilt nicht, wenn der Name der Zutat hervorgehoben wird, insbesondere, wenn er an anderer Stelle als in der Verkehrsbezeichnung zusammen mit Hinweisen, die die Aufmerksamkeit des Käufers auf das Vorhandensein der Zutat lenken, genannt wird."

Genau dies war nach Ansicht des Gerichts hier der Fall. Die Bezeichnung „AAKG“ stellte den größten und prägendsten Bestandteil der Produktkennzeichnung dar, wurde unmittelbar unterhalb der Produktbezeichnung erläutert („L-Arginine Alpha-Ketoglutarate“) und zusätzlich mehrfach wiederholt. Damit sei die Zutat eindeutig besonders hervorgehoben worden, sodass die Ausnahmevorschrift nicht zur Anwendung kommen könne.

Schließlich stellte das OLG Köln fest, dass es sich bei § 8 LMKV um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handele. Die Kennzeichnungsvorschriften dienten dem Schutz der Verbraucher, da die genaue Angabe der Inhaltsstoffe eine wesentliche Grundlage für deren Kaufentscheidung darstelle.

Das Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften zugleich wettbewerbsrechtlich relevant sein können und Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern auslösen.

Wird eine Zutat auf der Verpackung besonders hervorgehoben, ist ihr prozentualer Mengenanteil zwingend anzugeben – auch bei sogenannten Quasi-Mono-Produkten. Auf die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 d) LMKV kann sich der Hersteller oder Vertreiber in diesem Fall nicht berufen.

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von RA Jan Lennart Müller und Bodo Matthias Wedell

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