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Wir sichern Ihre (Online-) Gewinnspiele mit sicheren Teilnahmebedingungen ab

Wir sichern Ihre (Online-) Gewinnspiele mit sicheren Teilnahmebedingungen ab
11 min
Beitrag vom: 17.02.2015

Veranstalter von Gewinnspielen müssen gesetzliche Vorgaben einhalten und dürfen Teilnehmer nicht irreführen. Rechtlich sichere Teilnahmebedingungen sind daher essenziell. Wir klären auf, was Sie bei der Veranstaltung von Gewinnspielen beachten müssen.

Was Sie wissen müssen über Preisausschreiben, Verlosungen und Gewinnspielen

Preisausschreiben, Verlosungen und Gewinnspiele sind für Unternehmer eine attraktive Möglichkeit, auf das eigene Unternehmen und die angebotenen Produkte aufmerksam zu machen. In vielen Fällen lohnt sich der „kostenlose Einsatz“ eigener oder fremder Produkte, da der Werbewert regelmäßig höher ist als die entstehenden Kosten.

Allerdings wird bei der Bewerbung von Gewinnspielen nicht immer rechtskonform vorgegangen. Insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) klare rechtliche Vorgaben, die Unternehmer einhalten müssen, um Abmahnungen zu vermeiden.

Ein Gewinnspiel liegt vor, wenn zur Teilnahme an einem Spiel aufgefordert wird, bei dem der Gewinner durch ein Zufallselement ermittelt wird. Gewinnspiele sind grundsätzlich rechtlich zulässig, sofern die Teilnahme nicht von der Zahlung eines Einsatzes abhängig gemacht wird. Unzulässig sind sie nur dann, wenn ihre Ausgestaltung oder Bewerbung etwa gegen wettbewerbs- oder markenrechtliche Vorschriften verstößt.

Davon abzugrenzen sind Glücksspiele. Auch hier wird der Gewinner zufallsabhängig bestimmt, die Teilnahme setzt jedoch einen nicht unerheblichen Einsatz oder ein Entgelt voraus. Solche Spiele sind grundsätzlich verboten und dürfen nur mit entsprechender gesetzlicher Erlaubnis veranstaltet werden.

Als Entgelt kann dabei jede Geld- oder Sachleistung gelten. Bereits sehr geringe Beträge genügen, wie etwa 50 Cent beim Erwerb mehrerer Lose oder eine Teilnahmegebühr im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel. Nicht als Entgelt anzusehen sind hingegen regelmäßig Portoaufwendungen an Dritte oder der bloße Wareneinkauf als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel.

Welche Spielregeln gelten für die Veranstaltung eines Gewinnspiels & Co.?

Von Gewinnspielen geht eine bestimmte Anlockwirkung aus, die dazu geeignet ist, die Entscheidungsfähigkeit der Teilnehmer zu beeinflussen. Daher sind zur Vermeidung möglicher Abmahnungen bei der Durchführung eines Gewinnspiels, Preisausschreibens oder einer Verlosung gewisse wettbewerbsrechtliche Anforderungen zu beachten.

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Es ist zu beachten, dass Teilnehmer über die „wesentlichen Informationen zu einem Gewinnspiel informiert* werden müssen, § 5a Abs. 2 UWG. Um eine Irreführung des Kunden zu vermeiden, sind diese klar und unmissverständlich mitzuteilen.

Der vom Gewinnspiel angesprochene Personenkreis muss die Teilnahmebedingungen ohne Schwierigkeiten verstehen können. Hierbei ist von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher auszugehen. Werden z.B. Angaben „im Kleingedruckten“ gemacht, ist auf diese jedenfalls durch einen unmissverständlichen Hinweis („Sternchen“) aufmerksam zu machen.

Speziell für Gewinnspiele mit Werbecharakter ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) geregelt, dass diese deutlich als Gewinnspiele mit Werbecharakter zu kennzeichnen und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig anzugeben sind (siehe auch BGH, Urteil v. 27.07.2017, Az. I ZR 153/16).

Früher war eine Koppelung von Gewinnspiel und Kauf verboten, das gesetzliche per-se-Kopplungsverbot gilt also inzwischen nicht mehr. Nun ist eine Kopplung von Gewinnspiel und Produktkauf lediglich im Ausnahmefall unzulässig. Dies ist der Fall, wenn die Kopplung nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Die Sorgfaltsanforderungen werden dann nicht mehr eingehalten, wenn die Anlockwirkung des Gewinnspiels den Verbraucher so sehr beeinflusst, dass er eine Entscheidung trifft, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Kriterien hierbei sind der Gewinnanreiz, die Gewinnhöhe und die Gewinnwahrscheinlichkeit. Bei Ausschluss der Fähigkeit des Verbrauchers, eine „informierte“ Entscheidung zu fällen, ist eine unzulässige Beeinflussung zu bejahen.

Beispiel #1: Ein Baumarkt garantiert den Kaufpreis von Gartengerätehäusern, die während der Fußball-Europameisterschaft gekauft werden, umfänglich zurückzuerstatten, sollte die deutsche Nationalmannschaft das Turnier gewinnen. Dieses Versprechen stellt einen sehr hohen geldwerten Anreiz dar, dem recht hohe Gewinnchancen gegenüberstehen. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass sich ein Verbraucher ausgehend von diesem Angebot für den Kauf eines Gartengerätehauses entscheidet. Eine derartige Werbung wäre folglich nicht zulässig.

Beispiel #2: Verspricht dagegen ein Supermarkt im Rahmen einer Werbeaktion jedem 1000. Käufer den Preis seines Einkaufes zurückzuzahlen, handelt es sich nicht um eine unzulässige Werbung. Denn die Gewinnchance von 1 : 1000 ist nicht besonders hoch. Ein besonnener Verbraucher wird nicht ausschließlich aufgrund einer Gewinnchance von 0,1 % einen Einkauf tätigen. Typischerweise befindet sich auch der Einkaufswert als Kaufanreiz im unteren Preissegment.

Achtung: Besondere Sorgfalt ist bei der Kopplung gegenüber Minderjährigen an den Tag zu legen! Gemäß der unternehmerischen Sorgfalt darf der Käufer nicht unter psychischen bzw. sozialen Druck gesetzt oder seine geschäftliche Unerfahrenheit missbraucht werden. Darauf ist erst recht bei Minderjährigen zu achten!

Beim Entwerfen solcher Gewinnspiele ist nach wie vor größte Vorsicht geboten und das Einholen eines Rechtsrats gerade mit Blick auf jugendschutz- und gesundheitsrechtliche Anforderungen empfehlenswert.

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Was gilt es bei der Erstellung der Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen zu beachten?

Bei der Veranstaltung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels ist es notwendig, bei der Durchführung die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen, um nicht das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen einzugehen.

Die lauterkeitsrechtichen Vorgaben sehen zwingend die klare und eindeutige Angabe von Gewinnspielbedingungen vor! Welche wesentlichen Informationen bzw. Gewinnspielbedingungen sind also auf jeden Fall anzugeben?

Teilnahmebedingungen müssen stets spezifische Informationen über den Umfang des Geltungsbereich des jeweiligen Spiels beinhalten und insbesondere folgende Angaben anführen:

  • Bezeichnung/Name des Veranstalters
  • Teilnahmeberechtigung (falls Einschränkungen einschlägig sind)
  • Beginn und Ende des Gewinnspiels
  • genaue Beschreibung des Gewinns und der Inanspruchnahme (inkl. etwaiger Zusatzkosten)
  • Datum der Preisauslosung
  • Regeln, nach denen die Gewinner bestimmt werden (Zufall, Jury)
  • Art und Weise der Gewinnausschüttung (Abholung, Versand, etc.)
  • Datenschutzhinweise

Der Verbraucher muss Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Gewinnspielbedingungen zu informieren. Dies muss durch rechtzeitig bereitgestellte, klare und eindeutige Teilnahmebedingungen gewährleistet werden.

Es genügt dabei ein deutlicher Hinweis im Anschluss an die Gewinnspielankündigung, z.B.

Es gelten unsere Teilnahmebedingungen und Datenschutzhinweise.

Ein explizites Kontrollkästchen, durch das sich der Teilnehmer „mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklärt“, ist nicht erforderlich.

Die Teilnahmebedingungen müssen in der Sprache des angesprochenen Teilnehmerkreises formuliert sein.

Gibt es Besonderheiten für Gewinnspiele auf Facebook oder Instagram?

Hinsichtlich der Veranstaltung von Gewinnspielen, etc. im sozialen Netzwerk Facebook haben wir einen informativen Beitrag inklusive Mustervorlage für Sie erstellt. Sie können dort die spezifischen Anforderung für die Veranstaltung eines Gewinnspiels nachlesen.

Gewinnspiele und der Datenschutz - was ist zu beachten?

Mit der Veranstaltung von Gewinnspielen geht unvermeidlich die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten einher.

Dabei ist zum einen der Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu beachten. Danach dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die Durchführung des Gewinnspiels auch tatsächlich, also unabdingbar notwendig sind.

Zum anderen dürfen erhobene Daten im Sinne des Grundsatzes der Zweckbindung ausschließlich für den zuvor bestimmten und angegebenen Zweck, d.h. allein für die Abwicklung des Gewinnspiels, verarbeitet werden.

Über folgende Punkte sollte daher transparent aufgeklärt werden:

  • welche Daten werden erhoben und gespeichert?
  • wer erhebt bzw. verarbeitet diese Daten? (Kontaktdaten des Verantwortlichen / Datenschutzbeauftragten)
  • zu welchem Zweck werden die Daten erhoben?
  • wie werden die Daten verarbeitet?
  • werden die Daten ggf. zu Werbezwecken oder zur Übermittlung an Dritte verwendet?
  • wann werden die Daten gelöscht?
  • welche Rechte stehen dem Teilnehmer zu? (Widerspruch, Auskunft, Löschung oder Berichtigung von Daten etc.)

Zusammengefasst: Achten Sie auf eine umfassende Aufklärung über Art, Dauer, Umfang und Zweck der Erhebung sowie der Nutzung der Daten!

Die Informationen können entweder individuell in den Teilnahmebedingungen des konkreten Gewinnspiels oder mit einem Verweis hierauf im Rahmen der allgemeinen Datenschutzerklärung bereitgestellt werden.

In diesem Beitrag stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Mandaten Muster-Datenschutzhinweise für Ihre Gewinnspiele auf Facebook und Instagram bereit, die in wenigen Schritten personalisiert und als rechtskonformer Datenschutzteil in Teilnahmebedingungen eingepflegt werden können.

Ist die Koppelung von Gewinnspielteilnahme und Werbeeinwilligung zulässig?

Nach früherer Rechtslage war die Kopplung von Gewinnspielteilnahme und Dateneinwilligung zulässig; seit Inkrafttreten der DSGVO gelten strengere Anforderungen. Art. 7 Abs. 4 DSGVO scheint zunächst ein absolutes Kopplungsverbot im Datenschutz zu statuieren, von dem eine strenge Auslegung auch bis heute noch ausgeht.

Das wegweisende Urteil des OLG Frankfurt vom 27.06.2019 (Az. 6 U 6/19) stellte jedoch klar, dass kein generelles Kopplungsverbot nach der DSGVO besteht. Im zugrundeliegenden Fall war für die Gewinnspielteilnahme Voraussetzung, dass der Kunde seine Telefonnummer angab sowie in Werbeanrufe einwilligte.
Das Gericht erklärte die Angabe von Daten im Gegenzug für eine Leistung für grundsätzlich zulässig. Folglich ist es möglich, die Gewinnspielteilnahme an die Einwilligung in elektronische Werbung zu koppeln.

Mit dieser Rechtsprechung stimmt auch die Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten NRW überein, der in der Verknüpfung zwischen der Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel und der Zustimmung zum regelmäßigen Newsletter-Erhalt keinen Verstoß gegen das Kopplungsverbot sieht.

Die Bayerische Datenschutzaufsicht geht ebenfalls von der Zulässigkeit der Kopplung an die Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zusendung von Werbung aus.

Möglich sind folgende zwei Lösungswege für die Koppelung:

Lösung #1

Die Einwilligung in den Erhalt von Werbung selbst wird Bestandteil des gegenseitigen Gewinnspielvertrages zwischen Veranstalter und Teilnehmer.

Die Zulässigkeit der Koppelung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Kunde muss in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gesondert einwilligen.
  • Diese Einwilligung muss freiwillig, ohne Zwang erteilt werden. Es besteht kein Zwang, wenn bei Verweigerung der Einwilligung keine Nachteile entstehen. Das OLG Frankfurt führte im obigen Urteil aus, dass die bloße Gewinnchance in einem Gewinnspiel die Freiwilligkeit nicht beeinträchtigt. Denn es steht dem Teilnehmer frei, ob er seine Daten bereitstellt.
  • Der Kunde muss klar und deutlich darüber aufgeklärt werden, welche Daten wofür erhoben werden und dass er zur Gewinnspielteilnahme seine Daten als Gegenleistung überlassen muss. Die transparente Aufklärung muss bei Vertragsschluss erfolgen. Vorsicht: Ist die Werbeeinwilligung Voraussetzung für die Gewinnspielteilnahme, sollten Sie auf Bewerbungen wie „kostenlos“, „gratis“ etc. verzichten, da nach Auffassung des Gesetzgebers der Kunde mit der Preisgabe seiner Daten und der Werbeeinwilligung „bezahlt“ (bzw. Tauschgeschäft „Daten gegen Leistung“).
  • Die Einwilligung muss jederzeit widerruflich sein. Die Einholung der Einwilligung ist im Wege des Double-Opt-In-Verfahrens nachzuweisen.

Für eine ausführlichere Auseinandersetzung mit den Anforderungen an das Angebot einer Leistung im Gegenzug für eine Werbeeinwilligung dürfen wir Ihnen diesen Beitrag als Lektüre empfehlen.

Lösung #2

Ein alternativer Lösungsweg, der weniger Stolpersteine bereithält, liegt in der Entkopplung: Dabei schließt der Veranstalter im ersten Schritt mit dem Interessenten den Gewinnspielvertrag. Erst im zweiten Schritt danach bittet er den Teilnehmer um die Erteilung seiner Werbeeinwilligung. Die beiden Vorgänge (Teilnahme am Gewinnspiel und Werbe-Einwilligung) werden folglich voneinander entkoppelt.

Bei diesem Modell wird jedoch voraussichtlich mit weniger erteilten Einwilligungen als bei einer Kopplung zu rechnen sein.

Eine abschließende, gerichtliche Klärung der Frage nach der Zulässigkeit der Koppelung von Gewinnspielteilnahme und Werbeeinwilligung bleibt noch abzuwarten.

Hat der Teilnehmer einen Anspruch auf Aushändigung des Gewinns?

Ob ein Gewinner einen Anspruch auf Herausgabe des Gewinns hat, hängt davon ab, ob das Gewinnspiel rechtlich als bloßes Spiel oder als verbindliche Auslobung einzuordnen ist.

Handelt es sich lediglich um ein Spiel im Sinne des § 762 BGB, besteht kein einklagbarer Anspruch auf den Gewinn. Liegt hingegen eine Auslobung nach § 657 BGB vor, hat der Teilnehmer bei Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen einen Anspruch auf Aushändigung des Gewinns. Die Rechtsprechung geht bei Gewinnspielen regelmäßig von einer solchen Auslobung aus, weshalb Veranstalter grundsätzlich damit rechnen müssen, den Gewinn auch tatsächlich herausgeben zu müssen.

Häufig enthalten Teilnahmebedingungen den Hinweis „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“. Diese Klausel schließt den Anspruch auf den Gewinn jedoch nicht automatisch aus, da der Zugang zu Gerichten in Deutschland grundsätzlich nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Gleichwohl kann ein solcher Hinweis im Einzelfall zulässig sein.

So hielt das LG Hannover (Urteil v. 30.03.2009, Az. 1 O 77/08) einen Rechtswegausschluss für wirksam, da die Teilnahme freiwillig war und für die Teilnehmer kein wirtschaftliches Risiko bestand. Zudem müsse ein Veranstalter, etwa ein Radiosender, vor einer unverhältnismäßigen Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten geschützt werden.

Demgegenüber erklärte das OLG Dresden (Urteil v. 16.11.2010, Az. 8 U 210/10) einen Rechtswegausschluss für unwirksam, wenn der Veranstalter erhebliche Marketingvorteile erlangt, den Teilnehmern der Gewinn aber vorenthalten wird. In solchen Fällen verstoße die Klausel gegen Treu und Glauben.

Eine generelle Zulässigkeit des Ausschlusses des Rechtswegs besteht daher nicht. Die Klausel sollte stets einzelfallbezogen geprüft und möglichst konkret gefasst werden, etwa durch einen Ausschluss nur hinsichtlich der Bewertung von Gewinnspielbeiträgen.

Die Dont´s bei Gewinnspielen - Ausnutzen der Spielsucht & psychologischer Teilnahmezwang!

Etwaige Teilnehmer eines Gewinnspiels dürfen nicht aufgrund der Lust am Spiel zum Kauf verleitet werden! Auch ist darauf zu achten, dass keine psychologischen Zwänge auf den Teilnehmer ausgeübt werden oder sich der Kunde moralisch zu einem Kauf verpflichtet fühlt.

Dies kann problematisch sein, wenn der Kunde das Geschäft des Veranstalters besuchen muss und dort auf ihn eingewirkt wird. Zudem darf keine progressive Kundenwerbung betrieben werden. Damit sind Schneeball- bzw. Pyramidensysteme gemeint, die auf die Anwerbung immer neuer Teilnehmer ausgerichtet sind. Derartige Spielsysteme verstoßen gegen die „guten Sitten“, weil die neuesten Teilnehmer keine Gewinnchance mehr besitzen. Darüber hinaus ist die Überschaubarkeit nicht sichergestellt, sodass die Teilnehmer nicht über den aktuellen Spielstand Bescheid wissen.

Fazit: So bleibt der Spielspaß rechtssicher

Gewinnspiele sind für dein Marketing ein echtes Power-Tool, aber eben kein rechtsfreier Raum. Seit der UWG-Reform ist zwar vieles einfacher geworden, doch die DSGVO hat im Gegenzug die Hürden beim Datenschutz ein Stück höher gelegt.

Was sollten Sie also für das nächste Projekt mitnehmen? Der wichtigste Punkt ist absolute Transparenz. Sorgen Sie dafür, dass die Teilnehmer nicht raten müssen, wie sie gewinnen können oder was mit ihren Daten passiert. Klare, leicht zugängliche Teilnahmebedingungen sind ihr wichtigster Schutzschild gegen teure Abmahnungen.

Besonders bei der Kopplung von Gewinnspielen an Käufe oder Newsletter-Anmeldungen sollten Sie genau hinschauen und im Zweifel lieber den sichereren Weg der „Entkopplung“ wählen. Wenn Sie dann noch die Finger von psychologischem Druck lassen und besonders bei Minderjährigen extrem vorsichtig sind, steht einer erfolgreichen Aktion eigentlich nichts im Weg.

Sie möchten professionell erstellte Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen verwenden? Hier entlang!

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