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Grundpreise

Grundpreis bei Gratis-Zugaben: Gesamtmenge zählt (BGH)

Grundpreis bei Gratis-Zugaben: Gesamtmenge zählt (BGH)
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Beitrag vom: 03.07.2014

Der BGH hat entschieden, dass der Grundpreis bei einem Mengenangebot auf Basis der tatsächlich abgegebenen Gesamtmenge berechnet werden darf – also einschließlich der zum Angebot kostenlos beigefügten Einheiten.

Sowohl im Online- als auch im stationären Handel ist es üblich, beim Kauf einer bestimmten Menge Gratis-Zugaben werbewirksam anzubieten („Mehr drin zum gleichen Preis“). Solche Mengenangebote sind rechtlich vor allem daran zu messen, ob die Preisangaben klar, transparent und vergleichbar sind – insbesondere dort, wo die Preisangabenverordnung (PAngV) eine Grundpreisangabe verlangt.

Der Sachverhalt

Der Entscheidung lag eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zugrunde. Ein Betreiber einer Einzelhandelskette bewarb Getränke-Kombikisten (Coca-Cola, Fanta, Sprite) zum Preis von 7,99 € mit dem Hinweis „2 Flaschen GRATIS“.

Streitpunkt war die Grundpreisangabe: So berechnete der Händler den Grundpreis nicht nur auf Basis der 12 im Kasten „regulär“ enthaltenen 1-Liter-Flaschen, sondern bezog die 2 Gratis-Flaschen in die Berechnung ein – also 14 Flaschen bzw. 14 Liter als Gesamtmenge.

Die Klägerin hielt dies für unzulässig und sah darin eine fehlerhafte Grundpreisangabe.

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Die Entscheidung des BGH

Der BGH (Urteil vom 31.10.2013 - Az.: I ZR 139/12) wies die Revision zurück. Nach seinem Verständnis dient die Grundpreisangabe vor allem der Preisklarheit und der Vergleichbarkeit: Verbraucher sollen Angebote schnell mit Konkurrenzangeboten vergleichen können.

Gerade deshalb sei es bei einem Angebot, bei dem der Kunde tatsächlich 14 Liter erhält, für die Vergleichbarkeit sachgerecht, den Grundpreis aus der Gesamtmenge zu bilden. Denn aus Verbrauchersicht sei die Gratis-Zugabe nicht „außerhalb“ des Angebots, sondern Teil des Mengenangebots: Der Kunde verstehe die Werbung als „14 zum Preis von 12“. Ein Grundpreis, der nur auf 12 Flaschen basiert, würde die tatsächliche Preis-Mengen-Relation schlechter abbilden.

Einen Verstoß gegen das Verbot fingierter Gratisangebote der „Schwarzen Liste“ verneinte der BGH ebenfalls: Unzulässig sei „gratis“ nur dann, wenn der Verbraucher trotz „gratis“ Kosten tragen muss. Hier erhalte der Kunde zusätzliche Ware ohne Mehrpreis – es ging also um eine echte Mengensteigerung bei gleichbleibendem Preis.

Fazit für Händler

Bei produktgleichen Gratis-Zugaben, die die Gesamtmenge des beworbenen Produkts erhöhen (z. B. „2 Flaschen gratis“, „+20 % Inhalt“), ist die Grundpreisangabe auf Basis der Gesamtmenge zulässig und im Lichte der Vergleichbarkeit regelmäßig sachgerecht.

Anders kann es liegen, wenn das „Extra“ nicht produktgleich ist oder wirtschaftlich als eigenständige Ware erscheint (z. B. Beigabe eines anderen Produkts oder Zubehörs, das nicht in die Mengeneinheit passt).

Dann fehlt es häufig schon an einer „Gesamtmenge“ derselben Ware, die sich sinnvoll in die Grundpreislogik einrechnen ließe – eine Einbeziehung könnte die Vergleichbarkeit eher verfälschen als verbessern.

Einordnung aus heutiger Sicht (Stand 2026)

Die BGH-Entscheidung ist auch 2026 weiterhin eine wichtige Orientierung dafür, wie der Grundpreis bei produktgleichen Gratis-Zugaben zu bestimmen ist.

Maßgeblich bleibt der Zweck der Grundpreisangabe: Preisklarheit und eine einfache Vergleichbarkeit für Verbraucher. An dieser Leitlinie hat sich bis heute nichts Grundlegend geändert.

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1 Kommentar

U
Ulrich Schmid
kein
Der Grundpreis ist dazu da, unterschiedliche Größen auf ein einheitliches Maß umzurechnen. So wird zum Beispiel für eine 0,33l Flasche durch das Multiplizieren mit 3,03 der Preis für einen Liter errechnet. Dieser Literpreis ist dann mit anderen Literpreisen direkt vergleichbar. Bei einer Beigabe von 2 Literflaschen zu schon vorhandenen Literflaschen gibt es nichts umzurechnen – alle Flaschen haben die gleiche Größe.
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